Hallo,
ein Vergleich kann meistens von beiden Seiten nach Abschluss noch widerrufen werden. Die Frist steht dann im Vergleichsprotokoll.
Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann aus dem Vergleich vollstreckt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dann vorliegen:
- Titel (Vergleich)
- Klausel ("Vorstehende Ausfertigung.....)
- Zustellung (Im Parteibetrieb > Gerichtsvollzieher), wenn kein Anwalt
auf der Gegenseite)
Der Gerichtsvollzieher kann direkt, wenn er mit der Zustellung beauftragt wird, auch mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden.
Denn es muss nur die Widerrufsfrist abgewartet werden, danach gibt es kein Rechtsmittel mehr und es kann sofort vollstreckt werden.
Viele Grüße von
Silvia
zustellung vergleich
Wenn es denn vereinbart ist... Und wenn er nicht widerrufen wird innerhalb der vereinbarten Frist, ist er sofort wirksam und kann sofort vollstreckt werden ohne Wartezeiten.Silvia hat geschrieben:Hallo, ein Vergleich kann meistens von beiden Seiten nach Abschluss noch widerrufen werden.
Habt Ihr den Vergleich gerichtlich geschlossen? Denn nur dann zählt das Vorgenannte meiner Vorrednerinen. Habt Ihr aber einen Vergleich nicht bei Gericht protokollieren lassen, sondern im Anwaltsbüro und jeder hat unterschrieben, muss man, um eine vollstreckbare Ausfertigung zu erhalten, den Vergleich bei Gericht niederlegen.
Wie ist es denn nun?
Wie ist es denn nun?
ich glaube, ich habe hier mal etwas falsch erklärt bekommen. jetzt nochmal zusammenfassend für mich dumme zum verständnis:
ist die gegenseite nicht anwaltlich vertreten, schicke ich die ausfertigung zurück zum gericht mit der bitte um erteilung einer vollstreckbaren ausfertigung. dieser fehlt dann jedoch der zustellvermerk, richtig? und deswegen sende ich den titel an den gerichtsvollzieher, damit dieser die notwendige zustellung vornimmt und ggf. kann ich gleich noch die zv mit beauftragen, richtig?
ist die gegenseite anwaltlich vertreten, stelle ich eine beglaubigte abschrift der ausfertigund es titels mit EB an die gegenseite zu und wenn ich das EB dann zurück habe, kann ich mit diesem und der ausfertigung die vollstreckbare bei gericht beantragen.
habe ich das jetzt so richtig verstanden? irgendwie wurde mir das mal anders erklärt!
ist die gegenseite nicht anwaltlich vertreten, schicke ich die ausfertigung zurück zum gericht mit der bitte um erteilung einer vollstreckbaren ausfertigung. dieser fehlt dann jedoch der zustellvermerk, richtig? und deswegen sende ich den titel an den gerichtsvollzieher, damit dieser die notwendige zustellung vornimmt und ggf. kann ich gleich noch die zv mit beauftragen, richtig?
ist die gegenseite anwaltlich vertreten, stelle ich eine beglaubigte abschrift der ausfertigund es titels mit EB an die gegenseite zu und wenn ich das EB dann zurück habe, kann ich mit diesem und der ausfertigung die vollstreckbare bei gericht beantragen.
habe ich das jetzt so richtig verstanden? irgendwie wurde mir das mal anders erklärt!
1. Absatz: richtig!!!wayona hat geschrieben:ich glaube, ich habe hier mal etwas falsch erklärt bekommen. jetzt nochmal zusammenfassend für mich dumme zum verständnis:
ist die gegenseite nicht anwaltlich vertreten, schicke ich die ausfertigung zurück zum gericht mit der bitte um erteilung einer vollstreckbaren ausfertigung. dieser fehlt dann jedoch der zustellvermerk, richtig? und deswegen sende ich den titel an den gerichtsvollzieher, damit dieser die notwendige zustellung vornimmt und ggf. kann ich gleich noch die zv mit beauftragen, richtig?
ist die gegenseite anwaltlich vertreten, stelle ich eine beglaubigte abschrift der ausfertigund es titels mit EB an die gegenseite zu und wenn ich das EB dann zurück habe, kann ich mit diesem und der ausfertigung die vollstreckbare bei gericht beantragen.
habe ich das jetzt so richtig verstanden? irgendwie wurde mir das mal anders erklärt!
2. Absatz: auch richtig!! Du kannst aber, während Du die begl. Abschrift zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt per EB versendest, schon zeitlich mit der Ausfertigung des Vergleiches die Vollstreckungsklausel beantragen. So kommt beides fast zeitgleich wieder bei Dir an und schon kannst Du schneller loslegen, als wenn Du einen Schriftt nach dem Anderen machst.
L.G. Schlaubi
wayona, Du beantragst immer eine Ausfertigung des Vergleichs mit Vollstreckungsklausel.
Liegt die Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel vor
1. stellst Du von Anwalt zu Anwalt zu (sofern die Gegenseite anwaltlich vertreten ist)
2. oder aber Du stellst per Gerichtsvollzieher zu (wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist)
Zugestellt wird immer eine beglaubigte Ausfertigung des Vergleichs mit Vollstreckungsklausel.
Nur bei Vergleichen nach § 278 ZPO, die durch Beschluss ergehen, erfolgt die Zustellung von Amts wegen
Liegt die Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel vor
1. stellst Du von Anwalt zu Anwalt zu (sofern die Gegenseite anwaltlich vertreten ist)
2. oder aber Du stellst per Gerichtsvollzieher zu (wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist)
Zugestellt wird immer eine beglaubigte Ausfertigung des Vergleichs mit Vollstreckungsklausel.
Nur bei Vergleichen nach § 278 ZPO, die durch Beschluss ergehen, erfolgt die Zustellung von Amts wegen