Rechtsstreit und PKH im Ausland (hier: Spanien)

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Moneypenny
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#1

06.07.2007, 11:08

Ich habe mal wieder ein „nettes kleines“ Auslandsproblem, bei welchem mir die Justiz und die Kammer (jedenfalls die Menschen, die ich deswegen schon an der Strippe hatte) nicht weiterhelfen können. Vielleicht wisst Ihrs ja, kanns aber auch verstehen wenn nicht ;-)

Also Unfall in Spanien. Unfallgegner unbekannt. Wir wollen Ansprüche geltend machen. Genau gegen wen weiß ich leider jetzt nicht... Öffentliche Kasse, Stadt o.ä. ist aber auch nicht vorrangig wichtig für meine Frage.
Wir haben spanische Anwälte gefragt, wie was wo weil ---- Mandant braucht hierzu PKH
Die Anwälte teilen nun mit, dass es dort unentgeltliche Rechtsbeistände seitens der Rechtsanwaltskammer gibt, die den Fall für Mandanten bestreiten würden. Und dass problemlos hier PKH bewilligt werden könnte, die dort nach Spanien weitergeleitet wird.
Dies ist scheinbar Quatsch. PKH kann nur für in Deutschland anhängige Verfahren bewilligt werden, unsere RAK hat auch keine solche Listen...
Ich habe parallel zu Euch auch nochmal die spanischen Anwälte angeschrieben – aber habt Ihr vielleicht einen ähnlichen Fall auch schon gehabt?
Rechtsstreit und PKH in Spanien?
Vielleicht in einem anderen Land und könnt mir dort Infos geben?
Das wäre super!
Danke

Moneypenny
Liebe Grüße
Moneypenny


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luccimaus
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#2

06.07.2007, 11:18

Schau mal auf dieser Seite, vielleicht hilft sie dir ja weiter :-)

http://www.consalem.de/formulare/deutsc ... nhilfe.pdf
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#3

06.07.2007, 14:31

oh! Vielen Dank!!!

Hast Du vielleicht auch eine Idee, wie ich das zuständige Gericht finde?!
Liebe Grüße
Moneypenny


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#4

06.07.2007, 21:33

Gerne - wenns weiterhilft!
Schau mal unter dem Buchstaben C.
Evtl. mal googeln? Weiß ja momentan auch nicht wo genau der Unfall passiert ist. Kannst mir ja ggf. mal sagen, dann versuche ich dies raus zu bekommen.
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#5

06.07.2007, 21:39

Rechtsanwaltskammer = Colegio de Abogados

Wenn ich dies bei google eingebe kommt alles auf spanisch. Wenn ich dann nur die Seiten aus Deutschland nehme, ist alles sehr unverständlich :-(

Dieser Anwalt ist in Deutschland und Spanien vertreten! Notfalls einfach mal anrufen und kurz nachfragen. Vielleicht ist dort ja auch ne nette Reno so wie hier und sie hilft dir weiter :-)

Rechtsanwalt Niels Becker
Regentenstr. 43
41061 Mönchengladbach

Tel. (+49) (0) 2161 18 08 70
Fax (+49) (0) 2161 18 08 71
eMail: info@ra-becker.de
Web: www.ra-becker.de
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Gast

#6

06.07.2007, 21:46

Schadensfall eines deutschen Autofahrers im Ausland.

Bei einem Unfall im Ausland sind Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners - also im Land des Unfallgegners - geltend zu machen.
Um die mit der Regulierung eines solchen Unfalls verbundenen Schwierigkeiten zu minimieren, wurden die Haftpflichtversicherer in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, in jedem EU-Mitgliedstaat einen Beauftragten zu benennen, der in der Landessprache des Geschädigten die außergerichtliche Schadensregulierung vornimmt.
Durch die Regelung kann ein deutscher Autofahrer, der in einem EU-Mitgliedstaat einen Unfall hatte, seine Schadensersatzansprüche - außergerichtlich - in Deutschland geltend machen.
In jedem EU-Mitgliedsland müssen Auskunftsstellen eingerichtet sein, bei denen der Geschädigte u.a. den Fahrzeughalter, den Versicherer und den Regulierungsbeauftragten erfragen kann.
In Deutschland nimmt diese Aufgabe die

GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co KG
-Zentralruf der Autoversicherer-
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

Tel: 0180 - 25026
www.zentralruf.de

wahr.

Das EU-Abkommen betrifft nur die außergerichtliche Verfahrensregelung. Eine Änderung des Schadensrechts ist damit nicht verbunden, so dass es bei der bisherigen Regelung bleibt, wonach bei Verkehrsunfällen das Recht des Tatorts anzuwenden ist, d.h. beispielsweise bei einem Unfall in Spanien spanisches Recht.
Haben jedoch beide Unfallbeteiligte Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, kann auch das Recht des Wohnsitzes -also deutsches Recht- zur Anwendung kommen.


und...

"Hablas Espanol?" Aber auch ohne geht’s! Der Schadenregulierungsbeauftragte in Deutschland macht es möglich!

Wer als deutscher Staatsbürger im Ausland einen Unfall baut oder auch nur in einen Unfall verwickelt ist, ist in der Regel besser dran, wenn es sich beim Unfallgegner um einen Landsmann handelt. Denn in diesem Fall ist auf beiden Seiten eine deutsche Versicherung für die Schadensabwicklung zuständig, so dass zumindest Sprachschwierigkeiten bei der Unfallregulierung gar nicht erst entstehen. Ist das Fahrzeug des Unfallgegners jedoch im Ausland zugelassen, musste der Geschädigte zumindest noch bis vor kurzem seine Schadenersatzansprüche grundsätzlich beim ausländischen Haftpflichtversicherer direkt geltend machen. Mit Einführung der sog. 4. Kraftfahrt-Haftpflicht-Richtlinie (4. KH-Richtlinie) im Jahre 2003, hat der Geschädigte nun die Möglichkeit, den Unfall bei einem in Deutschland ansässigen Vertreter (Schadenregulierungsbeauftragten) der zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherung anzumelden und von diesem auch die Schadenabwicklung vornehmen zu lassen - was das Verfahren deutlich vereinfacht.



Die 4. KH-Richtlinie gilt allerdings nur innerhalb der 25 EU- und der EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen).



Die Unfallabwicklung hiernach gestaltet sich wie folgt:



* Beim Zentralruf der Autoversicherer kann der Geschädigte anhand des ausländischen Kennzeichens den ausländischen Haftpflichtversicherer sowie dessen in Deutschland ansässigen - Schadensregulierungsbeauftragten erfragen.
* Der Geschädigte hat dann die Möglichkeit, sich direkt an diesen Schadensregulierungsbeauftragten zu wenden, der den Schaden dann in Vertretung für den verantwortlichen ausländischen Versicherer reguliert.
* Der Schaden muss innerhalb einer Frist von drei Monaten abgewickelt werden. Ist eine Regulierung in dieser Zeit nicht möglich, muss der Schadenregulierungs-beauftragte zumindest die Gründe hierfür mitteilen. Sofern der Geschädigte innerhalb der 3-Monats-Frist keine oder keine ausreichende Antwort bekommt, kann er sich an die deutsche Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden, die dann die Schadenregulierung übernimmt.



Wichtige Telefonnummern:

* Zentralruf der Autoversicherer (GDV-Dienstleistungs GmbH & Co.KG);
Tel.: 0180 – 25 0 26
* Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall, 20095 Hamburg,
Tel.: 040 – 30 18 00

Auch wenn bei Euch der Gegner unbekannt ist, würde ich dort mal anrufen. Vielleicht können die auch weiter helfen.
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