DRINGEND RVG

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kapo
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#1

27.06.2007, 15:13

Hallo,

sachverhalt: wir haben von unserer mandantin den auftrag bekommen, eine zahlungsaufforderung zu versenden. unsere mandantin hatte die gegenseite aber vorher nicht in verzug gesetzt. die gegenseite hat nach unserem schreiben sofort gezahlt. mein chef meint, die gg würde dann wohl nicht entstehen, da der gegner nicht in verzug gesetzt wurde. ich würde die gg abrechnen. was meint ihr?

bei einem strafantrag.. welche gebühren entstehen da.. grundgebühr und verfahrensgebühr, vorbereitendes verfahren - Strafverfahren??
Suse
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#2

27.06.2007, 15:16

Doch klar ensteht die Geschäftsgebühr. Ihr könnt sie nur nicht beim Gegner geltend machen, da dieser nicht in Verzug war. Muss euer Mandant wohl selbst bezahlen.
LG, Ela
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Curry
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#3

27.06.2007, 15:17

Zu deiner ersten Frage. Die GG ist auf jeden Fall entstanden, ihr könnt sie nur nicht gegenüber der Gegenseite geltend machen, also ihr könnt sie nur beim Mandanten abrechnen.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Suse
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#4

27.06.2007, 15:21

Strafverfahren: Wart ihr vorbereitend tätig oder im Hauptverfahren?
LG, Ela
kapo
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#5

27.06.2007, 15:32

wir haben einen strafantrag und strafanzeige bei der StA gestellt.. sonst nix weiter..
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butterflybabe
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#6

27.06.2007, 15:33

Grundgebühr (Nr. 4100 ) und Vorverfahrensgebühr (Nr. 4104)
kapo
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#7

27.06.2007, 15:35

und wie sieht es mit Nr. 4302 Absatz 2 aus?? hätte ich jetzt gedacht..
Suse
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#8

27.06.2007, 15:50

Die Gebühren nach 4300 ff. entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem RA sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

Ihr wart doch aber Anwalt der Antragsteller, oder nicht?
LG, Ela
kapo
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#9

27.06.2007, 15:57

ja genau.. wir sind anwälte des antragstellers und deshalb hab ich gedacht Nr. 4302 Abs.2.. weil mehr passiert doch hier erstmal nicht.. der anwalt des beschuldigten würde dann die grundgebühr und verfahrensgebühr abrechnen können.. wir denn auch?? bin mir echt nicht sicher..

oder kann ich zu 4302 Abs. 2 noch die grundgebühr zusätzlich abrechnen..??
Suse
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#10

27.06.2007, 16:10

ihr könnt die gleichen Gebühren abrechnen. Lies mal die Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 1

Grundgebühr nach Nr. 4100
Verfahrensgebühr nach Nr. 4104

wie butterflybabe auch schon geschrieben hat
LG, Ela
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