Beschwerde gegen PKH-Beschluss

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Steffi

#1

27.06.2007, 14:29

Gegen einen PKH-Beschluss in Familiensachen lege ich da Beschwerde ein? 2 Wochen?
Jimmy
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#2

27.06.2007, 14:53

Ist das nicht ein Monat? § 127 ZPO?
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Strubbel
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#3

27.06.2007, 14:54

:zustimm

Die Frist ist ein Monat, § 127 ZPO dürfte passen.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Gast

#4

27.06.2007, 15:11

Meiner Meinung nach trifft hier § 19 FGG zu. Danach ist die Beschwerde unbefristet.

Wir haben in Familiensachen noch nie einen PKH-Beschluss mit EB bekommen.

L.G. Schlaubi
Steffi

#5

27.06.2007, 15:13

gilt die Frist auch dafür, wenn ich eine GEbühr nicht erstattet bekomme? Also:
Haben PKH, PKH abgerechnet, Gericht hat uns zwei Gebühren gekürzt, wir was dagegen geschrieben, Gericht Beschluss gesickt, dass Antrag auf Erstattung der Gebühren abgelehnt wird.
Danke
Jimmy
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#6

27.06.2007, 15:14

Wir bekommen die bei Ablehnung nur mit EB. § 19 FGG trifft meiner Meinung nach nicht zu, lasse mich aber gerne eines besseren belehren. :wink:
Gast

#7

27.06.2007, 15:15

Dann hast Du Beschwerdefrist 1 Woche.
Jimmy
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#8

27.06.2007, 15:16

Ahhhh in dem Fall müsste § 19 FGG zutreffen.
Jimmy
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#9

27.06.2007, 15:16

Bin zu langsam. :cry:
Gast

#10

27.06.2007, 15:17

Wovon redet Ihr?
Von einem PKH-Gebühren-Festsetzungsbeschluss oder von einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe?

Bitte mal um Aufklärung!
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