Guten morgen,
wir haben in einer Zwangsvollstreckungssache für den Mandanten Strafanzeige wg. Betruges und wegen falscher Angaben an Eides statt gestellt. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Strafe wegen einer anderen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Wir haben nun beantragt, uns die Entscheidung bzw. das Urteil zuzusenden (in welchem der Beschuldigte verurteilt wurde). Die Staatsanwaltschaft möchte nun, dass wir das berechtigte Interesse gem. § 406e StPO nachweisen.
Wir haben hier leider keine Ahnung, was wir schreiben sollen. Eigentlich dachten wir, dass es ausreichen würde, dass unser MAndant Anzeigender in einem anderen Verfahren ist.
Könnt Ihr mir weiterhelfen.
Vielen Dank
Berechtigtes Interesse
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Nee, das reicht nicht. Warum sollte es? Die andere Strafsache hat doch mit Euch überhaupt nichts zu tun.
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Wenn unser Verfahren eingestellt wird, weil er in einem anderen Verfahren bereits verurteilt wurde, finde ich schon, dass es etwas mit uns zu tun hat.
Oder reicht das nicht?
Oder reicht das nicht?
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Nein, reicht eben nicht. Du hast doch kein Auskunftsrecht zu einer Strafsache, an der Euer Mandant in keinster Weise beteiligt ist. Wird sich Dein Chef wohl mit der Aussage, dass der anderswo eine höhere Strafe zu erwarten hat, begnügen müssen.
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Nochmal zurück zu #2. Warum sollte es? Das ist nicht "Euer Verfahren", sondern es ist ein Strafverfahren. In dem habt Ihr ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht, weil Ihr Geschädigter seid. In einem anderen Strafverfahren fehlt dieses Interesse, weil es um eine andere Sache geht, und Ihr nicht Geschädigter seid. Welche Erkenntnisse glaubt Ihr denn aus dem anderen Verfahren zu gewinnen?
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Falsche Angaben an Eides statt. Der Beschuldigte war vorher schon auf Bewährung... Wir haben später dann auch noch einmal Strafanzeige gestellt.
Wir möchten nun wissen, ob das immer noch das alte Verfahren ist wegen welchem er auf Bewährung ist und unseres deswegen eingestellt wurde oder ob es bereits andere (neue) Verfahren gibt.
Wir möchten nun wissen, ob das immer noch das alte Verfahren ist wegen welchem er auf Bewährung ist und unseres deswegen eingestellt wurde oder ob es bereits andere (neue) Verfahren gibt.
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Was kannst Du mit der Auskunft anfangen? Der Typ ist ein Straftäter - das ist Dir bekannt. Aber welche Rolle spielt es ob hier ein altes oder neues Verfahren wegen der Strafe gemeint ist? Neugierde begründet kein Recht auf Akteneinsicht.
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Danke für Eure Antworten. Wir werden es auf sich beruhen lassen und damit leider mitteilen, dass sein Strafanzeige nichts gebracht hat
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Kurze Info: Ich habe die Entscheidung erhalten. Habe als Begründung angegeben, dass dies zur Überprüfung der Einlegung eines Rechtsmittels notwendig ist.
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Das ist nicht so schön, weil in meinen Augen eindeutig rechtswidrig.