Frist für Handwerkerrechnung?!

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Bürozicke
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 306
Registriert: 30.01.2007, 16:21
Kontaktdaten:

#1

17.06.2007, 15:28

Die Schwester einer Bekannten hat jetzt eine Handwerkerrechnung bekommen für eine Dienstleistung vom Dezember. Jetzt fragt sie mich, ob der Handwerker nach so langer Zeit noch eine Rechnung schicken darf.

:?

Also steht ich jetzt doof da, denn ich weiß es ehrlich gesagt nicht. Zwar finde ich den Zeitraum eines halben Jahres nicht sooo gravierend (man kennt ja Handwerker), aber ich glaube, sie würd sich da gern rausreden.

Weiß jemand, ob es tatsächlich Fristen gibt, in denen ein Handwerker seine Rechnung übermitteln muss?
Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter...
Autotextkönigin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 495
Registriert: 21.05.2007, 20:55
Wohnort: Hamburg

#2

17.06.2007, 16:04

Ja, warum soll er nicht dürfen? Machen übrigens manche RAe auch, daß sie erst ein halbes Jahr später eine RG schicken - und siehe da, nix gibts umsonst ;-))
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#3

17.06.2007, 16:04

Meines Wissens nach gibt es da keine Fristen. Ausschlaggebend ist wohl eher die Frage, ob die Angelegenheit verjährt ist .... und das ist hier ja nicht der Fall.

Was sagen die anderen?
Viele Grüße

ich
Manu_75

#4

17.06.2007, 16:08

Seh ich ähnlich. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB oder so. Sicher kann er jetzt noch ne Rechnung schicken.
powerkueken

#5

17.06.2007, 19:40

@ Bürozicke!
Ich weiß, dass die Bekannten immer denken, man habe Jura studiert. Aber ich wäre mit Rechtsauskünften eher vorsichtig.
:wippe
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#6

17.06.2007, 21:50

jep genau, die Verjährung ist das entscheidende.. also könnte man auch nach 3 Jahren noch ne Rg schicken.. ist zwar nicht grad die feine Art, aber leider möglich

PS: aber sie wusste doch, dass da eine kommt?! und seit wann machen Handwerker Dienstleistungen? ;-)
Benutzeravatar
Silvia
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 268
Registriert: 10.05.2007, 10:45

#7

18.06.2007, 00:49

Hallo,

:dafuer

Solange die Sache noch nicht verjährt ist, kann der Handwerker natürlich noch eine Rechnung schicken.

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre seit dem Schluss des Jahres, in dem die Handwerkerleistung fällig wurde, d. h. die Leistung war im Dezember 2006 fällig >>> Verjährung 01.01.2010.

Ein halbes Jahr wäre etwas kurz.
Daher muss gezahlt werden.

Viele Grüße Silvia
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#8

18.06.2007, 08:25

Hier kann ich nur zustimmen!
Silvia, das hast du gut erklärt.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Bürozicke
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 306
Registriert: 30.01.2007, 16:21
Kontaktdaten:

#9

18.06.2007, 16:01

Vielen Dank! Ihr bestätigt damit auch meine Meinung.

Dass es nach einem halben Jahr nicht verjährt ist war klar. Aber ich hätte eben auch noch nichts gehört, dass man innerhalb gewisser Zeit die Rechnung erstellen muss.

Generell bin ich immer vorsichtig mit Auskünften, da ich die Leute schon immer genau darauf hinweise, dass ich nicht Jurist bin. Aber wenn man mal was helfen kann ist es doch gut. Bin selbst ja auch immer um jede Hilfe froh.
Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter...
Antworten