Einstweiliges Verfügungsverfahren

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Katharina28
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#1

02.10.2013, 09:47

Hallo zusammen,

ich stehe gerade sowas von auf dem Schlauch und brauche Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

Wir beantragen eine einstweilige Verfügung.
Gegner legt Widerspruch ein.
Im Termin wird die Einstweilige durch Urteil abgewiesen, weil angeblich die Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist.

Mein Rechtsmittel ist ja jetzt hier die Berufung. Was aber ist mit dem Hauptsacheverfahren?

Kann ich dieses jetzt einleiten ohne in Berufung zu gehen? Dann bekomme ich aber doch bei Urteil für uns im Hauptsacheverfahren die Kosten für das einstweilige Verfahren doch nicht wieder!!

Ahhhhh..... :ohmann

LG Katharina
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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Anahid
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#2

02.10.2013, 12:09

Das EV-Verfahren und das Hauptsacheverfahren sind zwei Paar Schuhe. Selbstverstänlich kannst Du die Hauptsache einleiten, auch dann, wenn die EV nicht erlassen wurde. Eine Erstattung der EV bekommst Du sowieso nur, wenn Du jetzt in Berufung gehst und die gewinnen solltest.
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NORTHERN DINO
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#3

02.10.2013, 14:50

Wie Anahid.
Du wirst feststellen, dass jedes der beiden Verfahren eine eigene KGE hat. :wink:
~ Grüßle ~
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