Rechtskraftvermerk / Vollstreckungsklausel

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Jacare
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#1

11.07.2013, 09:46

Im Versäumnisbeschluss steht: Auskunftserteilung durch Vorlage von Belegen usw.

Brauche ich jetzt für die Ausfertigung eine Vollstreckungsklausel oder einen Rechtskraftvermerk?

vielen Dank schon mal
Engelsfeder
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#2

11.07.2013, 10:35

Sofern Du einen vollstreckungsfähigen Inhalt in der Entscheidung hast, kannst Du natürlich eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils (?) beantragen und anschließend die Rechtskraft. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt heißt, dass Du einen Gerichtsvollzieher beauftragen könntest. Der Beklagte muss eine Leistung z. B. Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger schulden.
Jacare
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#3

11.07.2013, 11:15

also kreuze ich vollstreckungsklausel an?
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niva
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#4

11.07.2013, 11:17

Was willst du denn ankreuzen? :?:

Was hast du denn vor? ZV? Dann benötigst du eine vollstreckbare Ausfertigung.
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Jacare
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#5

11.07.2013, 12:28

wegen auskunftserteilung mach ich aber doch keine zwangsvollstreckung (????) ich kann erteilung rechtskraftvermerk o. vollstreckungsklausel ankreuzen
gkutes

#6

11.07.2013, 12:32

Du redest wirr, Jacare
WO willst du etwas ankreuzen??

willst du den Gegner jetzt auffordern, die Auskunft zu erteilen, so wie er verurteilt wurde??
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Mietzemau
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#7

11.07.2013, 12:34

Ich komm da grad ehrlich gesagt auch nicht so ganz mit, worauf Jacare eigentlich genau hinaus will.

a) vollstrecken und du möchstest sicher gehen, dass du alle Voraussetzungen für die ZV hast?

b) du willst vollstrecken und weißt jetzt nicht wie du das vollstrecken sollst?

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#8

26.11.2014, 14:56

Hallo liebe ReNos :-)

Ich bräuchte mal wieder eure Hilfe....

Also ich habe einen Beschluss (in englischer Sprache) vom EU-Markenamt wonach die Gegenseite 1800 € an uns zahlen muss.

Die Gegenseite wurde mehrmals aufgefordert, hat sich jedoch nicht gemeldet...

Gem. Artikel 82 des Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz müsste ich, da die Gegenseite ihren Sitz in Frankreich hat, bezüglich der vollstreckbaren Ausfertigung des Französische Patentamt anschreiben....

Ich wäre jedoch der Meinung, dass ich doch bei dem Amt, welches die Entscheidung erlassen hat, welche mittlerweile auch rechtskräftig ist, eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellvermerk beantragen kann, oder?

Was meint ihr? Wer von euch kann mir seine Erfahrungen weitergeben?

Herzliche Grüße .... :thx
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