Zustellung einer einstweiligen Verfügung

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Ahurani

#1

29.05.2007, 15:55

Hallo,

hat von Euch schonmal jemand eine einstweilige Verfügung zustellen lassen? Wird das Original an die GS zugestellt oder die Abschrift? Ich blicke da gerade nicht wirklich durch. Wir wollen selbst durch Boten zustellen, also nicht durch GVZ, das dürfte doch gehen oder?

1000 Dank im Voraus!
StineP

#2

29.05.2007, 16:02

Hast du nen gegnerischen Anwalt?? Dann stell doch im Parteibetrieb zu.
Gast

#3

29.05.2007, 16:03

Also wir stellen immer die Original Titel zu. Durch Boten sollte man eigentlich auch zustellen können. Ich habe zumindest nie etwas gegenteiliges gehört. Lasse mich aber gerne belehren, denn ich bin mir auch nicht sicher ob wir alles richtig machen. :mrgreen:
StineP

#4

29.05.2007, 16:05

Kostet doch alles nur - da kann man doch auch durch GV zustellen lassen. Wenn ein Anwalt auf der Gegenseite ist, dann würde ich grundsätzlich von Anwalt zu Anwalt zustellen...
Ahurani

#5

29.05.2007, 16:07

Es ist eine Sache gegen die alte Kanzlei. Es ist also möglich von Anwalt zu Anwalt zuzustellen.

Bekommen die das Original und eine Ausfertigung?

Edit: War eben zu langsam, musste ans Telefon. Also stelle ich am besten das Original zu. Danke Euch! :)
StineP

#6

29.05.2007, 16:13

Beglaubigte Abschrift!! Wenn du denen das Original zustellst, kannst ja nimma vollstrecken, gel?? ;)
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butterflybabe
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#7

29.05.2007, 16:57

Also ich geb dem Gerichtsvollzieher ein Original und eine beglaubigte Abschrift mit. Dann bekomme ich das Original mit Zustellungsvermerk zurück.
Anton79
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#8

29.05.2007, 17:31

in vielen e.V´s steht auch ausdrücklich drin, was dem schuldner zugestellt werden muss.

Wenn nichts drin steht, reicht es dem gegner eine Beglaubigte Abschrift zuzustellen.

es kann natürolich auch fälle geben, wo man 2 originalausfertigungen hat, dann kann man ohne schlechtes gewissen dem GV beide originalbeschlüsse geben mit der bitte um Zustellung einer davon und um rückgabe der anderen nebst zustellungsvermerk.

liebe grüße
Mausilein30

#9

29.05.2007, 19:37

Es gibt m.E. keine 2 Originale. Es kann immer nur 1 Original existieren.

Man kann stattdessen beglaubigte Abchriften erstellen. Ich würde dem RA eine beglaubigte Abschrift per GVZ zustellen lassen.
Anton79
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#10

29.05.2007, 21:34

das gericht überläßt aber ab und an mehrere ausfertigungen, also mit siegel und stempel, also die genau gleich sind.
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