Streitwert unbekannt!

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Sevi83
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#1

02.05.2007, 13:42

Wer kann mir dabei helfen?

1. Verfahren:
sportgerichtl. Verfahren nach § 34 RVO, Teilnahme an einem Gerichtstermin
Streitwert?
2. Verfahren:
Rufschädigung und üble Nachrede, Streitwert?
3. Verfahren:
Mietangelegenheit, Mieter wird auf Nachzahlung (Nebenkosten, Betriebskosten) aufgefordert, SW? Jahresmietzins etwa?
Gast

#2

02.05.2007, 13:48

Sevi83 hat geschrieben:Wer kann mir dabei helfen?

1. Verfahren:
sportgerichtl. Verfahren nach § 34 RVO, Teilnahme an einem Gerichtstermin
Streitwert?
2. Verfahren:
Rufschädigung und üble Nachrede, Streitwert?
3. Verfahren:
Mietangelegenheit, Mieter wird auf Nachzahlung (Nebenkosten, Betriebskosten) aufgefordert, SW? Jahresmietzins etwa?
1. Fall
Streitwertfestsetzung durch das Gericht beantragen

2. Fall
unbezifferter Streitwert .... hier würde ich wählen, was der geschädigte Ruf wert gewesen ist, bevor er geschädigt wurde. Hier kann man meines Wissens bis zu € 250.000,00 ansetzen. Würde aber nicht ganz so hoch gehen.

3. Fall
Nebenkosten und Betriebskostennachzahlungsbeträge sind als Gegenstandswerte zu Grunde zu legen.
Sevi83
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Wohnort: Augsburg

#3

02.05.2007, 13:53

Danke Preußi,

zu Fall 2: Nach § 23 III 2 RVG 4.000,00 sind anzusetzen, bin mir aber nicht sicher
Fehlen Anhaltspunkte, ist ein Regelstreitwert von 4.000 anzunehmen, laut Gesetz.

zu Fall 1: geht klar, werde ich dann wohl machen müssen,

zu Fall: 3, geht ebenfalls klar, also nicht d. Jahresmietzins, dachte ich mir :)
Gast

#4

02.05.2007, 14:10

zu Fall 3 musst Du den Jahresmietzins nur dann annehmen, wenn es z.B. um eine Kündigung etc. geht.

Ansonsten nur die Werte, die tatsächlich offen sind.

zu Fall 2 würde ich mit dem Chef /der Chefin erstmal Rücksprache halten, dann aber ggf. doch die € 4.000,00 ansetzen.

zu Fall 1 geht klar :D
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