Unterschrift leisten als RA-Fachangestellte
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mein chef ist der meinung wir dürfen das so. schließlich arbeiten wir ja in seinem namen und unterschreiben ja nur im auftrag. mir ist auch nichts bekannt, dass mal was zurück kam.
- skugga
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Na dann...chiquita*** hat geschrieben:mein chef ist der meinung wir dürfen das so.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Bei mir jedenfalls nicht... :twisted: :twisted:
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dann hoffe ich mal, dass ich nicht an "dein" gericht gerate
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Spätestens wenn dein Chef die erste Haftung deshalb am Bein hat, weißt auch du, daß es nicht richtig ist
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Also, ich bin echt erstaunt, wie leichtfertig Anwälte mit der "Erlaubnis" zur Unterschrift umgehen. Das ist für mich ganz klipp und klar Anwaltssache. Ist er im Urlaub oder krank, muss er sich um Vertretung kümmern, entweder aus der Sozietät, unterschreibt dann eben ein Sozius. Oder einen Vertreter, der RA suchen.
Das kann doch alles Haftungsdinge nach sich ziehen und ist eindeutig nicht Aufgabe der Renos/Refas. Ich unterschreibe vielleicht 3 x im Jahr ein Kenntnisnahmeschreiben an den Mdt, weil kein Anwalt mehr da war oder es suuuper fix raus soll. Mehr nicht. Und dann auch nur im Auftrag.
Das kann doch alles Haftungsdinge nach sich ziehen und ist eindeutig nicht Aufgabe der Renos/Refas. Ich unterschreibe vielleicht 3 x im Jahr ein Kenntnisnahmeschreiben an den Mdt, weil kein Anwalt mehr da war oder es suuuper fix raus soll. Mehr nicht. Und dann auch nur im Auftrag.
So siehts aus... Alle Kurzbriefe wie z. B. Kenntnisnahme, Stellungnahme, Terminsrücksprache etc.
Aber auch Schreiben die ich selber verfasse, wenn der Chef in Urlaub ist.
Aber auch Schreiben die ich selber verfasse, wenn der Chef in Urlaub ist.
Ich unterschreibe hier relativ viel, was ich auch in eigener Verantwortung erledige. Da war aber vorher einiges zu klären!
Da steht erstens die Frage nach Vorschriften, die das ausschließen, also Verfahren mit Anwaltszwang oder die anwaltliche Rechnung z.B., da kann nur ein zugelassener Anwalt oder ein bestellter Vertreter unterschreiben.
Alles was in irgendeiner Art und Weise eine Willens- oder Prozesserklärung (insbesondere Anträge) darstellt, bedarf einer Vollmacht und die muss vor der Unterschrift erteilt sein, sonst ist die Erklärung unwirksam. Eine Vollmacht kann nicht rückwirkend erteilt werden! Das wäre dann eine Genehmigung. Das betrifft u.a. Schriftsätze mit Sachanträgen, Einsprüche, Fristverlängerungen, Vollstreckungsaufträge, KFA etc.
Alles was sonst irgendwelche Folgen haben kann, insbesondere wirtschaftliche, braucht nicht unbedingt eine Vollmacht für die Außenwirkung, im Innenverhältnis sollte hierfür aber eindeutig die Haftung geklärt sein.
Und beachte die Folgen einer Erklärung des Verteters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB.
Dann ist zu beachten, dass die rechtliche Beratung, in noch so geringfügigem Umfang, allein dem Anwalt überlassen ist. Und bei Licht betrachtet ist das in sehr vielen Schreiben an den Mandanten der Fall, z.B. über laufende Fristen.
Als nächstes stellt sich die Frage nach der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Anwalts, die deckt nämlich nicht per se alles ab, was ein Vertreter unterschrieben hat. Für mich wurde hier eine besondere Haftpflichtversicherung für juristische Mitarbeiter abgeschlossen, kostet ca. die Hälfte. Die sichert mich und die Sachen ab, die nicht in der Vers. des Anwalts enthalten sind, wenn ich es mache. Und der RA unterliegt der gesetzlichen Pflicht, dass für seine anwaltliche Tätigkeit, zu der die der Angestellten zählt, eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Chefs sollten sich also genau überlegen, wen sie was unterschreiben lassen, wenn sie nicht eines Tages aus der eigenen Tasche blechen wollen.
Sachen, die keine wirkliche Außenwirkung haben, Übersendungszettel, Unterlagenanforderungen etc. kann m.E. der Angestellte unterschreiben. Das endet aber bspw. schon bei Registeranfragen, denn die kosten Geld. Hier kann allerdings in der Ansage des RA's, dass das unterschrieben werden darf, die Vollmachtserteilung liegen, denn die ist grundsätzlich nicht formgebunden.
Letztlich sollte man sich die Frage stellen, welchen Eindruck es hinterlässt, dass der Anwalt nicht persönlich unterschrieben hat.
Da steht erstens die Frage nach Vorschriften, die das ausschließen, also Verfahren mit Anwaltszwang oder die anwaltliche Rechnung z.B., da kann nur ein zugelassener Anwalt oder ein bestellter Vertreter unterschreiben.
Alles was in irgendeiner Art und Weise eine Willens- oder Prozesserklärung (insbesondere Anträge) darstellt, bedarf einer Vollmacht und die muss vor der Unterschrift erteilt sein, sonst ist die Erklärung unwirksam. Eine Vollmacht kann nicht rückwirkend erteilt werden! Das wäre dann eine Genehmigung. Das betrifft u.a. Schriftsätze mit Sachanträgen, Einsprüche, Fristverlängerungen, Vollstreckungsaufträge, KFA etc.
Alles was sonst irgendwelche Folgen haben kann, insbesondere wirtschaftliche, braucht nicht unbedingt eine Vollmacht für die Außenwirkung, im Innenverhältnis sollte hierfür aber eindeutig die Haftung geklärt sein.
Und beachte die Folgen einer Erklärung des Verteters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB.
Dann ist zu beachten, dass die rechtliche Beratung, in noch so geringfügigem Umfang, allein dem Anwalt überlassen ist. Und bei Licht betrachtet ist das in sehr vielen Schreiben an den Mandanten der Fall, z.B. über laufende Fristen.
Als nächstes stellt sich die Frage nach der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Anwalts, die deckt nämlich nicht per se alles ab, was ein Vertreter unterschrieben hat. Für mich wurde hier eine besondere Haftpflichtversicherung für juristische Mitarbeiter abgeschlossen, kostet ca. die Hälfte. Die sichert mich und die Sachen ab, die nicht in der Vers. des Anwalts enthalten sind, wenn ich es mache. Und der RA unterliegt der gesetzlichen Pflicht, dass für seine anwaltliche Tätigkeit, zu der die der Angestellten zählt, eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Chefs sollten sich also genau überlegen, wen sie was unterschreiben lassen, wenn sie nicht eines Tages aus der eigenen Tasche blechen wollen.
Sachen, die keine wirkliche Außenwirkung haben, Übersendungszettel, Unterlagenanforderungen etc. kann m.E. der Angestellte unterschreiben. Das endet aber bspw. schon bei Registeranfragen, denn die kosten Geld. Hier kann allerdings in der Ansage des RA's, dass das unterschrieben werden darf, die Vollmachtserteilung liegen, denn die ist grundsätzlich nicht formgebunden.
Letztlich sollte man sich die Frage stellen, welchen Eindruck es hinterlässt, dass der Anwalt nicht persönlich unterschrieben hat.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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Also ich unterschreibe auch nur einfache Sachen selbst. Übersendungszettel oder ganz einfache Schreiben an Mdt., das aber auch nur wenn ich die Weisung vom Chef dazu habe. Eigenmächtig mache ich nichts einfach so, das is mir zu gefährlich.
Einmal habe ich ein Fristverlängerungsgesuch ans Patentamt im Auftrag unterschrieben, das war aber die Oberausnahme weil Seniorchef im Urlaub war und der Junior sterbenskrank und nicht in der Lage in die Kanzlei zu kommen. Da hat der Chef gesagt ich solle das selbst unterschreiben. Ging auch durch weil das Patentamt da ja nicht so streng is und dort auch kein Anwaltszwang besteht. Habe dann auch dementsprechend zu der Eingabe noch einen Vermerk in die Akte gemacht dass ich nach Weisung durch Chef unterschrieben hab.
Aber ohne ausdrückliche Weisung vom Chef würde ich sowas niemals selbst unterschreiben.
Einmal habe ich ein Fristverlängerungsgesuch ans Patentamt im Auftrag unterschrieben, das war aber die Oberausnahme weil Seniorchef im Urlaub war und der Junior sterbenskrank und nicht in der Lage in die Kanzlei zu kommen. Da hat der Chef gesagt ich solle das selbst unterschreiben. Ging auch durch weil das Patentamt da ja nicht so streng is und dort auch kein Anwaltszwang besteht. Habe dann auch dementsprechend zu der Eingabe noch einen Vermerk in die Akte gemacht dass ich nach Weisung durch Chef unterschrieben hab.
Aber ohne ausdrückliche Weisung vom Chef würde ich sowas niemals selbst unterschreiben.
Weil Denken die schwerste Arbeit ist, die es gibt, beschäftigen sich auch nur wenige damit. (Henry Ford)
- Little Miss Sunshine
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Hallo Also ich unterschreibe Kenntnisnahmen selbst, alles mit Erlaubnis. Wo ich jetzt eine Frage hätte, Chefin ist heute nicht da, und sie hat mir n Zettel hinterlassen ich soll Zahlungserinnerung an RS schreiben und ihr die Akte wieder vorlegen. So darf ich nun die ZE unterschreiben und rausfaxen oder soll ich es nur schreiben und bis morgen warten?! Vielleicht kann mir einer helfen ich will ja nichts falsches machen.