Bedeutung unklar, ist halt Freitag, der 13.
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Akte auf Wiedervorlage und warten, bis Chef wieder da ist. Auf ´ne Woche hin oder her kommt´s doch nicht an.
Gerichtskostenausgleich beantrage ich (persönlich) nur, wenn unsere Seite die Gerichtskosten einbezahlt hat, sprich wenn wir Klägervertreter sind.
LG
Anna
Gerichtskostenausgleich beantrage ich (persönlich) nur, wenn unsere Seite die Gerichtskosten einbezahlt hat, sprich wenn wir Klägervertreter sind.
LG
Anna
Das klingt für mich nach einer typischen Kostenaufhebung. In diesem Fall würden die GK hälftig geteilt und die RA-Kosten von jeder Partei selbst übernommen.
Ich würde aber auch auf jeden Fall die Rückkehr Deines Chefs abwarten.
Ich würde aber auch auf jeden Fall die Rückkehr Deines Chefs abwarten.
- Summerof77
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Also, wenn ich RA oder Gericht wär, hätte ich das auch so geschrieben, dann versteht man es gleich!
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leni hat das wohl am Zutreffendsten ausgedrückt: Es handelt sich um eine ebenso blöde wie widersprüchliche Formulierung.
Die Kosten des Verfahrens sind dann "geteilt", wenn Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten je zu 1/2 auf beide Seiten entfallen und daher ausgeglichen werden.
Sollen die außergerichtlichen Kosten aber von jeder Partei selbst getragen werden, dann ist die Kostenregelung als "gegeneinander aufgehoben" zu werten. Wegen des 2. Satzes der Regelung kommt nach meinem Dafürhalten auch nur eine Gerichtskostenausgleichung in Betracht.
Die Kosten des Verfahrens sind dann "geteilt", wenn Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten je zu 1/2 auf beide Seiten entfallen und daher ausgeglichen werden.
Sollen die außergerichtlichen Kosten aber von jeder Partei selbst getragen werden, dann ist die Kostenregelung als "gegeneinander aufgehoben" zu werten. Wegen des 2. Satzes der Regelung kommt nach meinem Dafürhalten auch nur eine Gerichtskostenausgleichung in Betracht.
~ Grüßle ~
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