Kostenfestsetzung gegen eigene Partei

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Gast

#1

09.04.2007, 23:13

Hi Leute,

habe heute in einer Woche Abschluss-Prüfung und benötige dringend eure Hilfe! Was ist besonders an der Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei? Ist der Antrag da anders? Welcher § ist das in der ZPO.

Habe mein Buch dazu auf der Arbeit liegen lassen und habe die nächste Woche Urlaub, hoffe ihr könnt mir helfen.

Ciao
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NORTHERN DINO
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#2

10.04.2007, 07:13

Soll das wirklich der BRAGO-§ sein? In der BRAGO ist das § 19, im RVG § 11.

Grob skizziert:
Das Verfahren auf Vergütungsfestsetzung ist ein eigenständiges Verfahren, in dem Zustellungsauslagen vom Antragsteller gefordert werden. Es ist zwingend vorgeschrieben, das rechtliche Gehör zu gewähren und Einwendungen der Partei, die NICHT im Gebührenrecht ihren Grund haben, führen per Gesetz (§§ 19 V bzw. 11 V) zur Ablehnung des Antrags und der RA muss dann eine Zivilklage anstrengen, um sein Geld zu bekommen.
Für das Verfahren selbst bekommt der RA keine Gebühr und es ist bis auf die Zustellungsauslagen auch gerichtskostenfrei.
Ist der eigenen Partei voll PKH bewilligt worden, kann das genannte Verfahren nicht durchgeführt werden (§ 122 I Nr. 3 ZPO).
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StineP

#3

10.04.2007, 07:58

Stimme 13 voll und ganz zu......... Da kann man nichts mehr ergänzen.
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Pepsi
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#5

10.04.2007, 08:16

hinzuzusetzen wäre vielleicht noch, dass es beim KFA gegen die eigene Partei nach den von 13 genannten § (BRAGO: § 19; RVG: § 11) läuft und eben nicht nach der ZPO
Gast

#6

14.04.2007, 09:47

Danke,

nee ich meinte schon RVG, dachte halt nur, dass das auch irgendwo in der ZPO steht. Hatten das nie im Unterricht und deswegen stehe ich jetzt bei dem Kostenfestsetzungskram n bisschen aufm Schlauch, weil ich auch auf der Arbeit nicht wirklich damit in Berührung komme.

Kann mir jemand ein Beispiel nennnen, was eine Einwendung sein könnte, die nicht im Gebührenrecht ihren Hintergrund hat?

Wo ist beim Kostenausgleichungsantrag der Unterschied zu dem normalen Kostenfestsetzungsantrag? Ich weiß, dass man den stellen muss, wenn die Kosten prozentual auf beide Parteien verteilt werden, aber wie lautet dann mein Antrag?
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#7

14.04.2007, 09:56

Beispiele für Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts:

Ich habe meinen RA schon bezahlt.
Die Forderung meines RA ist verjährt.
Der RA hat mich schlecht vertreten.
Ich wollte nur über PKH klagen, was der RA nicht beachtet hat.
Ich habe dem RA keinen Auftrag erteilt.

Bei einer Kostenausgleichung stellt man den Antrag, die Verfahrenskosten nach § 106 ZPO auszugleichen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Antragseingang bei Gericht.
Unterschied zum Festsetzungsantrag: Statt Antrag auf Festsetzung heißt es Antrag auf Ausgleichung und statt § 104 ZPO kommt § 106 ZPO zum Tragen.
Zuletzt geändert von 13 am 14.04.2007, 11:38, insgesamt 1-mal geändert.
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stein
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#8

14.04.2007, 10:28

Hey 13,
warum nimmst du 4% Punkte über dem Basiszinssatz ?
Bei Nichtkaufleuten sind es doch immer 5% und bei Kaufleuten 8% ?
Du weißt, ich lerne jeden Tag dazu - deshalb meine oft komischen Fragen.
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#9

14.04.2007, 11:40

Nee stein, die Frage ist nicht komisch, sondern berechtigt. Meine Wurstfinger haben schlicht und einfach mal wieder danebengehauen. Gut, dass hier aufgepasst wird. Bei meinem Schreibstil à la Terroristensystem passiert das leider öfter mal... :(
Ich hab´s berichtigt. Hab Dank für den Hinweis! Bild
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#10

14.04.2007, 11:54

Wollte ja nur sicher sein, dass ich richtig aufgepaßt habe.
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