REchtsmittel gegen Beschluss bei BerH

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Tangens

#1

08.12.2011, 12:33

Hallo,

ich habe gegen einen Beschluss in einer BerH - Kostenangelegenheit Erinnerung eingelegt. Hierauf ergeht ablehnender Beschluss. Gibt es hiergegen noch ein weiteres RM?
rosa

#2

08.12.2011, 13:18

Wird die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.

OLG Celle · Beschluss vom 8. Juni 2010 · 2 W 149/10
Casa
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#3

08.12.2011, 18:57

Die Verfassungsbeschwerde ist möglich.
Tangens

#4

08.12.2011, 19:10

Verfassungsbeschwerde? Bei Kostenangelegenheiten?
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass es hierbei um die Herabsetzung der Geschäftsgebühr auf die Beratungshilfegebühr geht.
orkansegeln
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#5

09.12.2011, 16:28

Na dann ist nach der erfolglosen Erinnerung schluss.
Casa
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#6

10.12.2011, 00:49

Wenn tatsächlich ein Schriftstück angefertigt wurde und der Anwalt erhält nur die Beratungsgebühr, dann u.U. nicht Verfassungskonform.
1. Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch des Bürgers auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BVerfGE 122, 39 <48 ff.>).

Man müsste natürlich wissen, was Inhalt der Beratungshilfesache war und was der Anwalt getan hat. Warum hat der Rechtspfleger abgelehnt? Warum der Richter?
Tangens

#7

12.12.2011, 10:56

DIe GG wurde auf die Beratung mit der Begründung herabgesetzt, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung der GG nicht vorlagen, da für das WS Schreiben keine anwaltiche Vertretung notwendig war. Das Schreiben beinhaltet lediglich kurze Tatsachenmitteilungen und hätte vom Antragsteller selbst verfasst werden können.
Sam29

#8

12.12.2011, 17:44

Ist das nicht die Beschwerde nach § 56 RVG, Beschwerdewert 200 € oder aber wenn die Angelegenheit grundsätzlich Bedeutung haben könnte.
Was ich in Deinem Falle schon sehe.
Denn auch bei mir wurde schon oft diese Gebühr auf Beratung heragbesetzt, mit genau derselben Begründung und hört man sich in Sozialrechtskreisen um, ist dies keine Seltenheit.
Casa
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#9

12.12.2011, 22:54

da für das WS Schreiben keine anwaltiche Vertretung notwendig war. Das Schreiben beinhaltet lediglich kurze Tatsachenmitteilungen und hätte vom Antragsteller selbst verfasst werden können.

Gearde im Widerspruchsverfahren ist es schon vom BVerfG entschieden, dass dem Hilfeempfänger Beratungshilfe zusteht.
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#10

13.12.2011, 10:51

Das kannst Du doch nicht einfach in solcher Allgemeinheit behaupten. Deine Aussage ist schlicht falsch. Zum einen heißt das noch nicht, daß neben der Beratung auch die Vertretung immer notwendig ist, und zum anderen steht dem Hilfeempfänger auch im Widerspruchsverfahren nur unter den Voraussetzungen des BerHG Beratungshilfe zu. Dabei geht es immer um Einzelfallentscheidungen.

Es hilft hier keinem weiter, wenn Du solche Allgemeinplätze, zudem ohne Fundstellen, einfach mal in die Welt stellst. :|
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