hallo ihr lieben,
habe da folgendes problem: mandant wurde fristlos aus wichtigem grund gekündigt. soll was angestellt haben, was er aber gar nicht gewesen sein kann, nun ja. nun will er klagen - allerdings nicht weiter dort angestellt bleiben - und eine abfindung erstreiten.
gibt es da irgend ne besondere frist zur klage? ich weiß, dass die klage, deren ziel die feststellung der unwirksamkeit der kündigung ist,nur innerhalb einer Frist von drei wochen erhoben werden kann. gilt das auch für klagen auf abfindung?
vielen lieben dank im voraus
EILT!!! Frist Kündigungsschutzklage
Die Frist bleibt die gleiche. Er muss erstmal seine Arbeitskraft anbieten um eine Grundlage für eine Kündigungschutzklage zu erhalten, weil Sinn der klage ist ja, dass festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis weiter besteht, er also weiter Lohn bekommt. Sonst macht die Kündigungsschutzklage keinen Sinn. Meist einigt man sich im Laufe eines Prozesses auf eine Abfindung, da die meisten Arbeitgeber den Arbeitnehmer los werden wollen und eine Abfindung meist einkalkuliert wird und der Arbeitnehmer auch dort nicht weiterarbeiten möchten.
Für die Klage auf "Abfinung" gibt es keine Frist. Du kannst jedoch nicht auf "Abfindung" klagen, sondern vielmehr auf die Feststelung der Unwirksamkeit und Weiterbeschäftigung. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen dann die Zahlung einer Abfindung.
Ich würde jedoch mit der Klage nicht zu lange warten.
Ich würde jedoch mit der Klage nicht zu lange warten.
Liebe Grüße :pcwink
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Also Klagen auf Abfindung gibt es nicht.
Man kann nur Kündigungsschutzklagen einreichen. Und in dem Zusammenhang gibt es dann meistens Abfindungen durch Einigung. Die kann aber auch per Urteil zugesprochen werden, glaub ich - wenn das Gericht der Meinung ist, die Kündigung war unwirksam aber ein Weiterarbeiten nicht zumutbar.
Man kann nur Kündigungsschutzklagen einreichen. Und in dem Zusammenhang gibt es dann meistens Abfindungen durch Einigung. Die kann aber auch per Urteil zugesprochen werden, glaub ich - wenn das Gericht der Meinung ist, die Kündigung war unwirksam aber ein Weiterarbeiten nicht zumutbar.