Hallo zusammen!
Stehe irgendwie auf dem Schlauch und benötige Eure Hilfe. Habe zwar schon in älteren Beiträgen gesucht, aber bin nicht so richtig schlau daraus geworden.
Also, haben ein Urteil vom Arbeitsgericht erhalten. Demnach wurde unsere Klage abgewiesen. GW 5000,- EUR. Die Berufung wird nicht zugelassen. Kann ich jetzt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und wenn ja, wo?
In § 511 ZPO finde ich lediglich etwas über die Statthaftigkeit der Berufung.
Nichtzulassungsbeschwerde
- Adora Belle
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Was heißt denn das?
Steht das im Urteil?Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist unanfechtbar.
http://books.google.de/books?id=co1-n76 ... ht&f=false
dort S 472 Rn 24
http://books.google.de/books?id=co1-n76 ... ht&f=false
dort S 472 Rn 24
- skugga
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Irgendwie kann ich mir das in dieser Form auch nicht recht vorstellen. Ich weiß, dass in der Rechtsmittelbelehrung bei arbeitsgerichtlichen Urteilen gerne ein bißchen verschwurbelte Formulierungen stehen, dunkel habe ich aber im Kopf, dass da nur was von gesondert steht und mit der normalen Einlegung der Berufung erstmal so gar nix zu tun hat.Adora Belle hat geschrieben:Was heißt denn das?Steht das im Urteil?Die Berufung wird nicht zugelassen.
Insofern: Welcher von den in § 64 ArbGG genannten Fällen trifft denn zu? Gegebenenfalls wärs hübsch zu wissen, um was genau es denn in der Klage ging.
Zuletzt geändert von skugga am 25.08.2010, 12:37, insgesamt 1-mal geändert.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- Adora Belle
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Hmpf. Wußt ich nicht, daß das ArbG das in jedem Fall mit reinschreibt. Hier ist doch aufgrund der Beschwer gar keine Zulassung nötig. Schau mal in § 64 ArbGG.
- pasc1976
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Mehr steht nicht. In der Begründung wird allerdings noch einmal näher darauf eingegangen:
"Nachdem sich die Entscheidung über mehrere Streitgegenstände verhält und ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, für diesen FAll aber keine Gründe gem. § 64 Abs. 3 ArbGG zu erkennen sind, welche die Zulassung einer solchen Berufung gebieten wüden, war dies nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in den Urteilstenor aufzunehmen"
"Nachdem sich die Entscheidung über mehrere Streitgegenstände verhält und ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, für diesen FAll aber keine Gründe gem. § 64 Abs. 3 ArbGG zu erkennen sind, welche die Zulassung einer solchen Berufung gebieten wüden, war dies nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in den Urteilstenor aufzunehmen"
LG pasc1976
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Ich seh das so wie gkutes auch.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde hier bereits der "Grundanspruch" auf die geltend gemachten Vergütungen durch das Gericht verneint. Wenn dem so ist, spielt auch die Höhe der geltend gemachten "Forderung" keine Rolle, da diese für den Grundanspruch unerheblich sind.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde hier bereits der "Grundanspruch" auf die geltend gemachten Vergütungen durch das Gericht verneint. Wenn dem so ist, spielt auch die Höhe der geltend gemachten "Forderung" keine Rolle, da diese für den Grundanspruch unerheblich sind.
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