Rechtskraftvermerk vs. Notfristattest

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Quiwenneth
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#1

01.02.2007, 23:40

Hallo erstmal.

Ich steh gerade mal gedanklich wieder total auf dem Schlauch. Habe zwei verschiedene Sachen, eine Zivilsache vor dem Landgericht, eine Ehescheidungssache vor dem Amtsgericht und soll nun bei beiden Rechtskraftvermerk für die Urteile einholen. So weit, so gut. Nun habe ich grundsätzlich immer bei allen möglichen Urteilen den Rechtskraftvermerk über das Berufungsgericht eingeholt - hat auch immer gut geklappt. Nun war ich in der Familiensache aber gefühlsmäßig soweit, dieses beim AG einholen zu müssen. Also guck ich nochmal ins schlaue Buch, was mir dann sagt, beim Berufungsgericht kriege ich mein Notfristattest, womit ich beim Gericht in der ersten Instanz dann erst mein Rechtskraftvermerk bekomme. (Das schlaue Buch ist allerdings schon ein Ticken älter). Ich bin jetzt also völlig durcheinander.

Ich kann doch ganz normal mit dem Vermerk des Berufungsgerichts, was meinetwegen auch Notfristattest genannt werden kann - Hauptsache, es steht drin, dass keine Berufung eingelegt worden ist - die Zwangsvollstreckung einleiten. Oder benötige ich einen zusätzlichen Rechtskraftvermerk vom Gericht der I. Instanz? Und wo hole ich nun den förmlichen Rechtskraftvermerk für das Ehescheidungsurteil ein? Ganz normal beim Prozessgericht, oder? Oder brauch ich da jetzt auch vorher ein Notfristattest?

Also, nach meinem Dafürhalten würde ich jetzt für mein Urteil des Landgerichts beim OLG nachhaken und mir eine Bestätigung einholen, dass keine Berufung eingegangen ist, damit die ausbedungene Sicherheitsleistungsbedingung für die vorläufige Vollstreckbarkeit außer Kraft setzen und vollstrecken ohne Sicherheitsleistung.

Und das Ehescheidungsurteil lasse ich beim Scheidungsgericht mit Rechtskraftvermerk versehen, damit Mdt eins mit Vermerk hat.

Richtig?
Jimmy
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#2

01.02.2007, 23:47

Ich kann den letzten beiden Absätzen nur zustimmen.
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Curry
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#3

02.02.2007, 08:04

Ich habe bisher noch nie eine Bestätigung vom Berufungsgericht eingeholt, dass keine Berufung eingelegt wurde. Macht das das Gericht der I. Instanz nicht von alleine, wenn man die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt?
Curry

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#4

02.02.2007, 08:18

manche ja, manche nein.. neulich hatte ich das zum ersten mal, dass ich das Urteil zurückbekommen habe, mit dem Hinweis, ich solle doch zuerst das Notfristattest einholen..

Normalerweise machen die (I. Instanz) das "von amts wegen", wenn du um Erteilung des REchtskraftvermerks bittest.. aber das Gericht war wohl "zu faul"..

also Quiwe: entweder du schreibst das Gericht, dass das Urteil erlassen hat an und bittest um Erteilung des Rechtskraftvermerkes (das sollte dann automatisch das notwendige Notfristattest einholen) oder du schreibst erst das nächst höhere Gericht an und lässt dir Notfristattest erteilen, wenn du das Urteil zurück hast, dann Rechtskraftvermerk..

eigentlich holt man das Notfristattest nur selbst ein, wenn man es eilig hat und die Gerichte am Kanzleiort liegen, dann kann man nämlich von Rechtspfleger zu Rechtspfleger laufen und dann kann man anschließend mit der Vollstreckung loslegen.. da bei uns weder AG noch LG am Ort ist, mache ich es nie selbst
herzi
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#5

07.07.2008, 10:14

Ich habe ein urteil zum gericht geschickt damit ich eine vollstreckbare Ausfertigung bekomme. Nun haben die das wieder zurückgeschickt weil ich erst ein notfristattest beifügen muss!? Wie funktioniert denn das?
Mops
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#6

07.07.2008, 10:23

Das kann aber nicht richtig sein.

Es ergeht ein Urteil.Um das vollstrecken zu können, braucht man die vollstr. Ausf., Sofern Urteil nur gg. Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, muss man entsprechende Sicherheit hinterlegen oder warten bis Urteil rechtskräftig ist. Hierzu beantrage ich immer gleich die vollstr. Ausf. mit Zustellvermerk auf dem erstinst. Urteil, da ich darauf sehe, wann die RM Frist für die Ggs abläuft. Wenn ich (wie fast immer) nicht mit Sicherheitsleistung vollstrecken will, warte ich also ab und am Tag nach Ablauf der RM Frist bei Ggs. schicke ich eine begl. Kopie des Urteils an das RM Gericht und bitte um Erteilung des Notfristzeugnisses (=Bestätigung des Gerichts, dass bis zu diesem Termin kein RM eingegangen ist) Die teilen aber ausdrücklich mit, dass Frist nicht geprüft wurde (können sie ja auch nicht, ohne Akte)

Wenn ich das Notfristzeugnis habe schicke ich es zusammem mit der vollstr. Ausf. des Urteils wieder an das Gericht I. Instanz und beantrage den Rechtskraftvermerk. Das Gericht I. Instanz prüft jetzt RM Frist und erteilt dann den Rechtskraftvermerk. Und dann kann ich endlich ohne Sicherheit vollstrecken.

Im FamR braucht man aber kein Notfristzeugnis beim OLG einzuholen sondern nur den Rechtskraftvermerk zu beantragen. Den Rest macht das FamG schon allein.
Zuletzt geändert von Mops am 07.07.2008, 10:24, insgesamt 1-mal geändert.
Kathrin
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#7

07.07.2008, 10:24

Fürs Notfristattest beim nächsthöheren Gericht kurzes Schreiben:
in der Sache "Müller ./. Meier", AZ des AG ..., bitte ich um Erteilung eines Notfristattestes.
Das heißt im endeffekt nur, dass dort kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Das Gericht der I. Instanz war nur nen bissl "faul".
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Mops
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#8

07.07.2008, 10:25

Das Gericht der I. Instanz war nur nen bissl "faul".
Das ist ja auch nicht deren Aufgabe.
herzi
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#9

07.07.2008, 10:37

Also ich habe hier mein originalanschreiben und da haben die vom AG dann mit hand draufgeschrieben:
Urschriftlich zurück:
Bitte notfristattest beibringen
Berufungsfrist noch nicht abgelaufen

Also muss ich nun das ganze an das Landgericht schicken?
Und das muss ich da bestimmt hinschicken, weil die berufung ja da eingehen würde und dann können die das genau nachprüfen oder?!
Mops
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#10

07.07.2008, 10:44

Was hattest du denn dem Gericht vorher geschrieben? Wie gesagt, die "einfache" vollstreckbare Ausfertigung bekommst du gleich. Man könnte ja schließlich gg. Sicherheitsleistung vollstrecken.

Wenn das Berufungsgericht in deinem Verfahren das LG ist, musst du dort das Notfristzeugnis beantragen. Ich würde aber im Vorfeld klären, wann die RM bei der Gegenseite abläuft. Wenn du keine vollstr. mit Zustellvermerk hast, dann ruf die GS beim AG doch einfach mal an und frage wann das U. der Ggs. zugestellt wurde. Nicht das du vor Ablauf der RM Frist das Notfristzeugnis beantragst. Das hilft dir dann auch nicht weiter.
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