Sicherheitsleistung hinterlegt

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Minimaus

#1

10.01.2007, 09:49

Hallo, wir haben zur Abwehr der ZV einen Betrag als Sicherheitsleistung beim AG hinterlegt. Jetzt soll er freigegeben werden und der Betrag soll dem Kläger gegeben werden. Wie stelle ich das nun an? Hab das noch nie gemacht.
Gast

#2

10.01.2007, 12:45

Hmmm, hab so was auch noch nicht gemacht. Würde an das Gericht schreiben, daß die hinterlegte Sicherheitsleistung freigegeben und an den Kläger überwiesen werden soll.

Was sagen denn die anderen???
Gast

#3

10.01.2007, 12:59

Hallo!

Du musst auf jeden Fall eine Freigabeerklärung und einen Auszahlungsantrag an die Hinterlegungsstelle machen:

Hier noch ein wenig Info mit Formulierung. Ich hoffe, es hilft:

Merkblatt über die Herausgabe im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren


1. Die Herausgabe von hinterlegtem Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden oder Kostbarkeiten an einen Verfahrensbeteiligten ist in § 13 der Hinterlegungsordnung geregelt.

Dort heißt es:

„Nachweis der Berechtigung des Empfängers

a) Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
b) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
· wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;
· wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen die Berechtigung anerkannt werden.“

2. Herausgabevoraussetzungen:

a) Herausgabeantrag und
b) Nachweis der Empfangsberechtigung

zu a) Herausgabeantrag

„Beispiel: In der Hinterlegungssache (Bezeichnung und Akten-Nr.) wird beantragt, den hinterlegten Betrag in Höhe von ..... Euro an .... (Antragsteller) herauszugeben.“

· Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Hinterlegungsgerichts von dem empfangsberechtigten Beteiligten zu stellen. Wird der Herausgabeantrag von einem Vertreter gestellt, so ist die Vertretungsvollmacht nachzuweisen (z. B. durch Vollmachtsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift davon). Soll an den Vertreter auch herausgegeben werden, so muss ausdrücklich auch Empfangsvollmacht erteilt sein.
· Ersucht eine Behörde, so ist der Antrag durch die zuständige Amtsperson zu unterschreiben und das Ersuchen mit dem Behördensiegel zu versehen.



zu b) Nachweis der Empfangsberechtigung

„Beispiel: In der Hinterlegungssache (Bezeichnung und Akten-Nr.) wird die Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe von .... Euro für ... (Empfangsberechtigter) bewilligt.“


· durch Freigabebewilligung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO). Die Freigabebewilligung ist urschriftlich in beglaubigter Abschrift beim Hinterlegungsgericht einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären.

a) Bewilligt ein Vertreter die Freigabe, so ist dessen Vollmacht nachzuweisen (s.o.)
b) Die Freigabebewilligung einer Behörde ist mit Unterschrift und Dienststempel zu versehen (s.o.).
c) Die Freigabe stellt eine formellrechtliche Erklärung dar. Die Hinterlegungsstelle prüft nicht, ob die bewilligte Herausgabe auch materiell mit dem Rechtsverhältnis im Einklang steht, das der Hinterlegung zugrunde liegt.
d) Die Freigabebewilligung darf nicht von Bedingungen, Zeitbestimmungen oder sonstigen Vorbehalten abhängig gemacht werden, es sei denn von solchen, deren Eintreten oder Fehlen urkundlich nachweisbar und daher überprüfbar sind.

· durch rechtskräftige Entscheidung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO)

Verweigert ein Beteiligter die Freigabebewilligung, obwohl er materiellrechtlich verpflichtet wäre, freizugeben, so kann die Freigabebewilligung durch eine rechtskräftige Entscheidung (z. B. richterliches Urteil) ersetzt werden.

· durch Vorlage von Urkunden

Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 HinterlO ist nicht erschöpfend, wie sich aus dem Wort „namentlich“ ergibt. So kann in bestimmten Fällen auch der Nachweis durch Vorlage von Urkunden geführt werden. Welche Tatsachen nachgewiesen werden müssen, hängt davon ab, nach welchem Rechtsgrund im Einzelfall hinterlegt worden ist. Ob und wann herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HinterlO vorliegen, ist für eine Reihe von Fällen dargestellt im Anhang zur Kommentierung des § 13 HinterlO bei Bülow/Mecke, 2. Auflage, Kommentar zur Hinterlegungsordnung.

Für weitere Einzelheiten wird auf Bülow/Mecke, 2. Auflage, Kommentar zur Hinterlegungsordnung verwiesen.






Wichtiger Hinweis für Hinterlegungen in den neuen Bundesländern:
Lt. Änderung der Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AV HinterlO) - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 18.11.1997 (386-I.003), Ziffer 19 sind die Vorschriften über die Verzinsung (§ 8 HinterlO) im Land Brandenburg nicht in Kraft getreten.

Eine Verzinsung von hinterlegten Beträgen findet deshalb nicht statt.
Minimaus

#4

10.01.2007, 13:31

Super, vielen Dank
Feddi
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#5

16.05.2013, 12:31

Hallo!

Unser Mandant - Kläger- hat Sicherheitsleistung hinterlegt. Nun ist das Urteil recktskräftig und ich soll beantragen, dass die Sicherheitsleistung freigegeben und zurückerstattet wird.

Formulierung habe ich und das Urteil auch beigefügt. Muss ich noch mehr beifügen? Hinterlegungsschein?

LG

Feddi
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Frau Cindy
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#6

16.05.2013, 13:42

Ich hatte letztens den Hinterlegungsschein beigefügt, damit das AG weiß, dass der Betrag auch gezahlt wurde. Ich weiß nämlich nicht, ob die eine Rückmeldung von der Justizkasse bekommen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Feddi
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#7

16.05.2013, 13:55

Hm, gute Idee! Im Original?

Vielen Dank schon mal!! :D
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Frau Cindy
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#8

16.05.2013, 13:58

:kopfkratz Soweit ich mich erinnere, habe ich das Original hingeschickt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#9

04.12.2017, 11:17

Hallo,
die Gegenseite wehrt sich eine Freigabeerklärung zu schicken. Der Betrag ist hinterlegt. Das Verfahren ist erledigt (Vergleich). Was macht man, wenn die Gegenseite keine Erklärung schickt?
Danke
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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#10

04.12.2017, 14:59

Feststellungsklage, die die Freigabeerklärung ersetzt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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