Mietvertrag Wohnraum

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Gast

#1

11.06.2009, 20:43

Ich habe ein Frage bezüglich eines befristeten Mietvertrages.

Ist es möglich, einen Wohnraummietvertrag abzuschließen, in dem der Vermieter sich verpflichtet, dass der Mietvertrag 4 Jahre läuft (Kündigungsgrund ist dann Eigenbedarf), aber der Mieter sich nur an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zu halten hat??

Vielen lieben DAnk für Eure Antworten.

Liebe Grüße
Melanie
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romex
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#2

11.06.2009, 20:57

Kannst Du das mal morgen noch mal fragen??? Ich denke nicht, dass das zulässig wäre, würde aber meinen Chef fragen...
Liebe Grüße,
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Finja75
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#3

11.06.2009, 21:21

Hallo Melanie,

gemäß § 575 I 1 BGB ist eine solche Befristung zulässig.
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#4

11.06.2009, 21:42

Wie??? Der Vermieter so und der Mieter anders??? Kann ich mir nicht vorstellen, dass das zuässig ist, aber ich lasse mich morgen gerne eines Besseren belehren!
Liebe Grüße,
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#5

11.06.2009, 22:04

Der Vermieter kann einen Vertrag für JEDE beliebige Zeitdauer schliessen.

Der Befristungsgrund muss dem Mieter allerdings bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.

Weshalb der Vermieter hier für MelanieL eine Kündigungsfrist einräumen will, leuchtet mir auch nicht ein, da der Vertrag ja "automatisch" in vier Jahren endet, sofern der angekündigte Eigenbedarf sich nicht verzögert oder gar entfällt.
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#6

11.06.2009, 22:28

Der Vermieter kann einen Vertrag für JEDE beliebige Zeitdauer schliessen.
Ja, aber dann ist das ein befristeter Mietvertrag! Warum sollte der Mieter dann vorher rauskommen dürfen???

Na ich frage meinen Chef morgen - der weiß das!!!
Liebe Grüße,
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Gast

#7

12.06.2009, 07:41

Es ist richtig, dass es ein befristeter Vertrag wegen Eigenbedarf werden soll, das ist auch alles völlig okay, aber es wäre wichtig, dass der Mieter eine normale Kündigungsfrist hat, da er sich nicht 4 Jahre binden will bzw. kann.

Vielen Dank schon einmal romex, dass du nachfragst :D
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#8

12.06.2009, 08:53

Ich kenn das z. B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis so, dass man da dann nicht vorher kündigen kann - keiner der beiden Parteien. Allerdings kann man eine Klausel mit aufnehmen, wonach die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Das ist möglich. Ob das auch beim Mietvertrag möglich ist, weiß ich jetzt aber nicht ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#9

12.06.2009, 09:19

Also, ich versuch's mal zu erklären.

Es kommt auf die Formulierung an! Wenn Ihr einen befristeten Vertrag über vier Jahre schließt, heißt das im Streifalle, dass beide Parteien daran gebunden sind. Man sollte daher zusätzlich formulieren, dass der Vermieter auf die gesetzlichen Kündigungsfristen für diesen befristeten Zeitraum (4 Jahre) verzichtet! Und ganz wichtig: Es dürfen nicht mehr als 4 Jahre sein!!! Wir haben gerade einen Richter, der das meinem Chef um die Ohren gehauen hat, weil folgendes passierte:

Wir (auf der Vermieterseite) lassen am 23. März 2006 einen befristeten MV unterschreiben. MV beginnt am 01.04.06 und endet am 31.03.2010 - ergo: vier Jahre! Jetzt sagte dieser komische Richter, dass diese vier Jahre überschritten worden sind, weil die Unterzeichnung des Vertrages ja schon am 23.03. war!!! Ernsthaft!!! Findet mein Chef schXXX - geht in die Berufung... mal sehen, wie's der nächste Richter sieht! Bei uns ging es übrigens um den beiderseitigen Verzicht der ordentlichen Kündigung und der Mieter hat nun gekündigt und wir klagen dagegen.
Liebe Grüße,
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