Vergleich zustellen im Parteibetrieb

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samara
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#1

04.11.2008, 15:57

Hi! Ich stehe total auf dem Schlauch...Den arbeitsgerichtlichen Vergleich muss ich von Anwalt zu Anwalt zustellen - brauche ich dafür eine vollstreckbare Ausfertigung???

Und noch was anderes: wenn ich einen Beschluss (Wohnungszuweisung) durch den GV zustellen lassen möchte, brauche ich dafür auch eine vollstreckbare Ausfertigung?
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Sinchen
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#2

04.11.2008, 16:06

Ich stelle immer eine beglaubigte Abschrift von der vollstreckbaren Ausfertigung der Gegenseite zu.
Immer schön lächeln. Mit einem Lächeln geht alles viel einfacher
zenzi75
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#3

04.11.2008, 16:17

1. Frage:
auf jeden Fall immer vollstreckbare Ausfertigung in beglaubigter Abschrift von Anwalt zu Anwalt zustellen.

hatte ich einmal mit normaler Abschrift versucht - Gegner-RA hatte dankend abgelehnt

2. Frage:
Wozu willst Du einen Beschluss vom GVZ zustellen lassen? Beschlüsse werden doch immer durch das Gericht zugestellt???
samara
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#4

04.11.2008, 16:29

zenzi75

zu1) ok, hab jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt.

zu2): ECHT? Bist Du sicher? Es geht in diesem Beschluss darum, dass die Ehewohnung unsrer MA zugewiesen wird. Wie kann ich denn dann vollstrecken, wenn der Gegner nicht auszieht? Und woher werde ich wissen, wann ich vollstrecken darf? HILFE!
zenzi75
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#5

04.11.2008, 16:31

dann mußt Du für den Beschluss auch eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen... Also meines Wissens nach geht das so...
zenzi75
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#6

04.11.2008, 16:34

Zusatz:
m. E. nach muß ein Beschluss nur im EA-Verfahren von Anwalt zu Anwalt oder per GVZ zugestellt werden...
zenzi75
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#7

04.11.2008, 16:35

Zusatz:
und selbst dafür brauchst Du eine vollstreckbare Ausfertigung
samara
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#8

05.11.2008, 12:05

Danke schön!

Ich habe jetzt ein neues Problem: In einem Zivilverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Ich habe die beglaubigte Abschrift an den gegnerischen RA zugestellt, er schickt uns diese zurück und meint, dass unsere Zustellungsbescheinigung fehlt. Meint er damit dass EB? Möglicherweise hatte ich es vergessen. Oder meint er was anderes? Vielleicht die vollstreckbare Ausfertigung??? Muss man die hier auch haben???
zenzi75
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#9

05.11.2008, 12:11

er meint wohl die beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung...
auch im Zivilverfahren ist immer eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt immer mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs in beglaubigter Abschrift erforderlich...
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Kirschblüte
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#10

05.11.2008, 12:33

Ich hab dazu auch noch eine Frage :)

Dass man die Zustellung eines Vergleichs von Anwalt zu Anwalt macht ist mir klar.

Ich hab letztens beim Gericht angerufen wg. eines KFA und die Dame meinte, das KF-Verfahren hinge noch in der Luft, weil sie erst auf die EBs warten, mit denen der Vergleich an die Anwälte geschickt wurde. Wir haben den Vergleich aber ohne EB vom Gericht bekommen. M.E. muss er uns ja auch nicht mit EB geschickt werden, weil wenn ja, dann hätte das Gericht ja die Zustellung gemacht und ich müsste net mehr zustellen oder? Ich würde der Dame jetzt gerne sage, dass sie die ZUstellung knicken kann und doch bitte den KFB erlassen soll. Oder lieg ich falsch?

Das Gericht verwirrt mich.
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