Abrechnung OWi-Sache mit einem Unterbevollmächtigten

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
gebirgsziege
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 13.10.2008, 17:44
Wohnort: Auerbach

#1

13.10.2008, 18:08

Hallo!

Ich bin ganz neu hier und habe eine Frage die mir seit Tagen Kopfzerbrechen bereitet. Vielleicht ist jemand so lieb und hilft mir :)

Ich habe eine OWi-Sache abgerechnet, bei der wir einen Unterbevollmächtigten mit der Wahrnahme des VT beauftragt hatten. So einfach wie es klingt war es letzten Endes dann doch nicht:

Erst habe ich folgende Gebührenrechnung erstellt:

Grundgebühr Nr. 5100 VV
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV
Terminsgebühr Nr. 5110 VV
Zwischensumme der Gebühren
abzüglich 50% weil Gebührenteilung
Zwischensumme
Pauschale Nr. 7002 VV
Zwischensumme netto
MWSt
an den Unterbevollmächtigten zu zahlender Betrag

Hiergegen wehrte sich der UBV dann mit dem Hinweis, dass auch die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV mit hinzu gerechnet werden muss.

Also habe ich eine neue Abrechnung erstellt, die den gleichen Aufbau wie die obige hat, allerdings zuzüglich einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV. Den durch uns bereits gezahlten Betrag (die Summe der obigen Rechnung) habe ich dann vom Bruttobetrag in Abzug gebracht ... wie üblich ... :?:

Der sich hieraus ergebende Restbetrag wurde an den UBV erstattet.

Der UBV hat dann erneut eine Abrechnung vorgenommen die wie folgt aussieht:

Grundgebühr Nr. 5100 VV
Grundgebühr Nr. 5100 VV
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV
Terminsgebühr Nr. 5110 VV
Pauschale Nr. 7002 2 Bevollmächtigte

Zwischensumme
davon 1/2
abzüglich des bereits gezahlten Betrages (NETTO)
Zwischensumme
MWSt
Summe

Kann mir bitte jemand helfen wie ich diese Angelegenheit richtig abrechne???

Seit wann wird der gezahlte Betrag vom Nettorechnungsbetrag abgezogen und hierauf dann MWSt erhoben. Vom Bruttobetrag werden doch immer die Guthaben abgezogen.

Für Hilfe danke ich schon jetzt ganz lieb!
Benutzeravatar
frau-o-frau
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 09.01.2008, 19:01

#2

13.10.2008, 18:32

Hallo gebirgsziege (...find´ ich übrigens geil, den Namen) :mrgreen:

Der Abzug Netto vom Netto ist schon richtig. Du kannst aber auch Brutto vom Brutto abziehen (so, wie du´s immer machst).

Wichtig ist, daß niemand Netto vom Brutto oder Brutto vom Netto abzieht.

LG, die frau-o-frau
gebirgsziege
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 13.10.2008, 17:44
Wohnort: Auerbach

#3

14.10.2008, 09:49

Erstmal vielen Danke für die Antwort!

Weiteres Problem bleibt dennoch, dass zwar Netto vom Netto abgezogen wurde, aber die von uns überwiesenen Gebühren waren brutto, so dass die Mehrwertsteuer m. E. nicht berücksichtigt wurde ... Die Unterbevollmächtigten haben die MWSt ja erhalten, aber beachten sie in ihrer Abrechnung nicht, so dass diese zu unseren Ungunsten ausfällt.
Antworten