Seite 2 von 3

Verfasst: 29.05.2007, 10:56
von Curry
muss ich schaun, was festgesetzt wurde
Habt ihr denn eine Kostenfestsetzung beantragt und auch einen KfB bekommen?

Verfasst: 29.05.2007, 10:57
von StineP
Welche Quote auf ihn fällt?? Das kannst du doch noch gar nicht sagen. Wenn das Gericht entscheidet, dass dem Einspruch nicht stattgegeben wird, 100 %. Wenn doch, dann trägt der Antragsteller die vollen Kosten. Bisschen große Spanne von 0-100 %......

Verfasst: 29.05.2007, 10:57
von StineP
_nancy_ hat geschrieben:Habt ihr denn eine Kostenfestsetzung beantragt und auch einen KfB bekommen?
Dann würde sie doch die Quote bestimmt schon kennen, oder?

Verfasst: 29.05.2007, 10:59
von Curry
Naja, aber weil sie eben gesagt hat, sie solle schauen, was festgesetzt wurde (siehe Zitat oben).

Verfasst: 29.05.2007, 11:05
von StineP
Stimmt- aber irgendwie finde ich das alles irgendwie komisch. Sag mir, wenn ich falsch liege, aber Einspruch wegen falscher Quotelung kann doch keinen Halt haben, oder?? (die Begründung muss sich doch auf die Tatsachen des VB berufen, oder seh ich das falsch?)

Und wenn tatsächlich schon Kosten festgesetzt und gequotelt wurden, weshalb nimmt man dann nicht diese Quote? Muss man dem Mandanten das noch mal vorrechnen?

Blicke nicht ganz durch, wenn ich ehrlich bin

Verfasst: 29.05.2007, 11:09
von Curry
Ich finde das auch alles etwas komisch. Wenn ein KfB mit Quotelung besteht, dann ist danach zu quoteln.

Ansonsten konnte gegen den VB höchstens deshalb Einspruch eingelegt werden, weil die Zahlungen nicht angegeben wurde.

Jetzt ist natürlich die Frage, wann diese Zahlungen geleistet wurden. Wenn sie vor Antrag des MB geleistet wurden, muss der Gegner die durch die Nichtberücksichtigung entstanden Mehrkosten tragen. Bei einem normalen Einspruch gegen die Zahlungen müsste rein theoretisch doch der Gegner auch die Mehrkosten hierfür tragen, sofern welche entstanden sind.

Das müsste dann aber in einem streitigen Verfahren geklärt werden und kann vorher nicht durch irgendwelche Quoten bestimmt werden.

Verfasst: 29.05.2007, 11:11
von StineP
Kann mich nur energisch anscließen. Nancy hat das gut zusammengefasst, was mir im Kopf rumwirbelt.

Re: Kosten nach Quoten verteilen

Verfasst: 29.05.2007, 18:42
von Sandra S.
Verstehe das auch nicht so ganz.

Wenn ihr Einspruch eingelegt habt, dann doch sicherlich deswegen, weil der VB in Höhe von ... € zu Unrecht ergangen ist, da Mdt. bereits bezahlt hat, oder?

Eine andere Begründung (vor allem weil Kosten quotenmäßig verteilt werden müssen), kann ich mir nicht vorstellen. Im Mahnverfahren wird die Forderung ja nicht vom Gericht geprüft, d.h. es wird auch NICHT geprüft, welcher Teil der Forderung zu Recht besteht und die Kosten können dann auch NICHT dementsprechend gequotelt werden.

Über den Betrag, wegen dem ihr Einspruch eingelegt habt, geht doch das streitige Verfahren weiter. Das Gericht wird dann sicherlich dem Einspruch stattgeben und die Kosten für das Einspruchsverfahren dem Antragsteller auferlegen (soweit Einspruch begründet). Und der VB wird dann sicherlich vom Gericht abgeändert, auch hinsichtlich der zuviel festgesetzten Kosten im VB.

Weiß nicht, was dein Chef jetzt mit einer Quotelung will... :wirr

Verfasst: 29.05.2007, 19:00
von 13
Ich versuche mich auch mal:

- Der VB ist der Höhe nach zu unrecht ergangen.
- Dies wird mittels Einspruch gegen den VB angefochten.
- Danach erfolgt die Abgabe v.A.w. an das Streitgericht.
- Dort müsste eine Entscheidung ergehen, in der der VB entweder aufrecht erhalten oder abgeändert wird.
- Je nach dieser Entscheidung werden die Verfahrenskosten dann gequotelt oder eben nicht.

Die Quotelung der Kosten obliegt also dem Streitgericht, nicht jemand anderes. Oder habe ich den Sachverhalt auch nicht richtig verstanden?

Re: Kosten nach Quoten verteilen

Verfasst: 29.05.2007, 19:04
von Anna-Lena
Steffi hat geschrieben:Montagmorgen, und ich steh auf dem Schlauch.
Zuallererst: Heute ist Dienstag ;-)
Wir haben Einspruch eingelegt und gesagt, dass die KOsten wegen der Zuvielforderung quotenmäßig verteilt werden müssen. Wie rechne ich das jetzt aus?
Wie war denn die Entscheidung des Gerichts über den Einspruch?

Die Kosten des Mahnverfahrens und des Widerspruchsverfahrens bis zur Rücknahme des Widerspruchs werden von eurem Mandanten zu 100% zu tragen sein, weil er erst nach Widerspruch bezahlt hat.

Bezüglich des ergangenen VB kommt es wohl darauf an, wessen Schuld es war. Hat die Gegenseite dem Gericht nicht mitgeteilt, dass Zahlung geleistet wurde, oder handelte es sich um ein Gerichtsversehen.

Eine Quote würde ich da gar nicht ansetzen. Höchstens die Gesamtkosten abrechnen und aufschlüsseln, welche Kosten auf MB und Widerspruch, und welche auf VB und Einspruch entfallen.

LG
Anna