Beschwerde gegen PKH-Beschluss

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samara
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#1

26.08.2009, 12:11

Hi! Ein MA will von mir wissen, wie lange er noch Zeit hat, gegen seinen PKH-Beschluss vorzugehen - ihm wurde PKH zwar bewilligt, aber nur mit Ratenzahlungen. Dagegen möchte er vorgehen, um ratenfreie PKH zu bekommen. Gilt hier die 1-Monatsfrist nach § 127 ZPO oder doch 2 Wochen? Es gab doch einen Unterschied bei Absage von PKH wegen wirtschaftlichen Verhältnissen und wegen Erfolgsausichten? Weiß es jemand vielleicht?
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Darkeyes
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#2

26.08.2009, 12:20

hmm... Es gibt einen Unterschied, ob eine Ratenzahlung angeordnet worden ist oder nicht.

Bei Ratenzahlung gilt § 120 Ab. 4 ZPO

Ohne Ratenzahlung: § 127 Abs. 3 ZPO.

In Deinem Fall siehe § 120 Abs. 4 ZPO. Aber eine Frist sehe ich hier nicht.
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susi1982
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#3

26.08.2009, 13:15

§ 120 IV ZPO bezieht sich aber doch nur auf den Fall, dass sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend geändert haben und ein Antrag auf Änderung der Ratenzahlung gestellt wird.

Ich hätte gesagt, dass hier § 127 II ZPO greift (Monatsfrist).

§ 127 III ZPO betrifft die sofortige Beschwerde durch die Staatskasse, wenn keine Ratenzahlungsanordung oder sonstige Zahlungsanordnung erfolgt ist. Das ist hier ja nicht der Fall.
Ich arbeite nach dem Hauskatzen-Verfahren:
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Darkeyes
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#4

26.08.2009, 15:20

Nein eben nicht.

"§ 127 Abs. 2: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden."

"§ 127 Abs 3 Satz 1: Gegen die Bewilligung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgestezt worden sind."

Und das ist hier ja der Fall. Dementsprechend gilt der ganze § 127 ZPO hier nicht und somit auch nicht die Monatsfrist.

Was § 120 angeht hast du Recht.
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Darkeyes
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#5

26.08.2009, 15:21

Edit:
Sorry, hattest Recht, § 127 Abs. 2 Satz 2 § 3 ZPO könnte es noch sein. Also somit sofortige Beschwerde, Notfrist 1 Monat

Aber was will denn der Mdt. sagen, warum er keine Raten zahlen will?? "tschuldigung, ich kann zwar zahlen will aber nicht". Das geht ja nicht
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samara
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#6

27.08.2009, 06:02

Unser MA kam auf die Idee, jetzt noch schnell eine Versicheurng abzuschließen (fragt mich nicht welche) und dies in der Beschwerde anzugeben. Ich bezweifle, dass dies funktionieren wird, aber er war nicht davon abzuhalten...
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jojo
...ist hier unabkömmlich !
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#7

27.08.2009, 08:15

Der § 127 III ZPOregelt das Beschwerderecht der Landeskasse.

Die Frist für die Partei beträgt einen Monat, § 127 II, Belastungen, die nach Entstehung des Rechtsstreits aufgenommen worden sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie Notwendig sind.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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