KFA
für das VU bekommst du eine 0,5 TG nach 3105 (1) 2.
also dein kfa:
1,0 3305
pte ust
1,3 VG 3100
minus 1,0 3305
0,5 TG 3105 VV
pte ust
also dein kfa:
1,0 3305
pte ust
1,3 VG 3100
minus 1,0 3305
0,5 TG 3105 VV
pte ust
nur noch mal zur Erklärung:Ich meine die Anrechnung gem. 3305 Satz 2 VV RVG
Die Anrechnung findet nicht statt, weil der Schuldner Widerspruch eingelegt hat, sondern weil ein rechtsstreit folgt
Ach so, jetzt habe ich es, vielen Dank....
aber eine frage habe ich da noch. Der schuldner war ja früher unser Mandant, den VU haben wir in eigener Sache erlassen. Wie sieht es mit der MwSt aus, soll ich diese auch festsetzen lassen?
aber eine frage habe ich da noch. Der schuldner war ja früher unser Mandant, den VU haben wir in eigener Sache erlassen. Wie sieht es mit der MwSt aus, soll ich diese auch festsetzen lassen?
wenn ihr zum Vorsteuerabzug berechtigt seid, dann nicht.Wie sieht es mit der MwSt aus, soll ich diese auch festsetzen lassen?