Kosten gegen RSV

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
ketschen
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.08.2012, 11:07
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

13.06.2017, 12:05

Hallo alle zusammen,

ich habe folgenden Fall, mein RA war in einer arbeitsrechtlichen Tätigkeit beauftragt, Kündigungschutzklage. Mdt’in ist Schwerbehindert (GgB 60) seit Ende 2016, aber hat das dem Arbeitsgeber nicht mitgeteilt. Am 23.05.2017 kriegt die Mandantin Kündigung zum 31.12.2017.
Wir haben Deckunganfrage an die RSV für die außergerichtliche (Mitteilung des GgB an Arbeitgeber vor der Klageeinreichung) und I. Instanz (Klage) geschickt. Dafür kriegen wir folgende Antwort:

„Es liegt unmittelbarer Klageauftrag vor. Dieser schließt die Mitteilung des GgB gegenüber der Arbeitsgeberin nicht aus, so dass es Kostenübernahmeerklärung für etwaige außergerichtliche Tätigkeit nicht in Betracht kommt.“

Stimmt das?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14431
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

13.06.2017, 12:15

Na das müsst Ihr doch wissen, ob Ihr unmittelbar mit der Klage beauftragt wart. Sollte erstmal versucht werden, das außergerichtlich zu klären?
ketschen
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.08.2012, 11:07
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

13.06.2017, 12:52

ja es ist richtig, aber laut Urteil:
"Schwer­be­hin­de­rung muss in­ner­halb von drei Wo­chen nach Kün­di­gung mit­ge­teilt wer­den!
Kün­di­gung von Schwer­be­hin­der­ten: Drei­wo­chen­frist gilt auch für die Mit­tei­lung ei­nes neu­en An­trags auf Fest­stel­lung ei­ner Schwer­be­hin­de­rung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09"
Die Mitteilung ist doch die außergerichtliche Tätigkeit, oder ?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17681
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

14.06.2017, 08:55

Meiner Meinung nach stellt das keine gesonderte Tätigkeit dar. Stellt sich auch die Frage, ob dafür überhaupt explizit ein Auftrag vorlag und wenn überhaupt, dann wäre das ja wohl höchstens ein einfaches Schreiben nach 2301 und auf keinen Fall eine GG. Die RSV wird dafür auch nicht eintreten, da für diese Mitteilung die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Zumindest gibt Dein bisheriger Sachverhalt nichts dazu her.
Zuletzt geändert von Anahid am 16.06.2017, 09:10, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3149
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#5

15.06.2017, 11:34

Kündigungsschutzklage kannst du nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen. Das reicht meist nicht für eine vorherige aussergerichtliche Korrespondenz. Dass die Mandantin die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat ist natürlich doof von ihr (im Hinblick auf die jetzige Kündigung und eventuell mehr Urlaubstage), dann hätte der Arbeitgeber erst die Zustimmung vom Integrationsamt holen müssen, vielleicht hätten die nein gesagt
(und meinst du GdB?) wieso teilt ihr den in einem gesonderten Schreiben mit, wenn ihr parallel eh Klage einreicht? Eine Pflicht zur Mitteilung des GdB besteht nicht?? steht den die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung?
Bild
Antworten