Hallo alle zusammen,
ich habe folgenden Fall, mein RA war in einer arbeitsrechtlichen Tätigkeit beauftragt, Kündigungschutzklage. Mdt’in ist Schwerbehindert (GgB 60) seit Ende 2016, aber hat das dem Arbeitsgeber nicht mitgeteilt. Am 23.05.2017 kriegt die Mandantin Kündigung zum 31.12.2017.
Wir haben Deckunganfrage an die RSV für die außergerichtliche (Mitteilung des GgB an Arbeitgeber vor der Klageeinreichung) und I. Instanz (Klage) geschickt. Dafür kriegen wir folgende Antwort:
„Es liegt unmittelbarer Klageauftrag vor. Dieser schließt die Mitteilung des GgB gegenüber der Arbeitsgeberin nicht aus, so dass es Kostenübernahmeerklärung für etwaige außergerichtliche Tätigkeit nicht in Betracht kommt.“
Stimmt das?
Kosten gegen RSV
- Adora Belle
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Na das müsst Ihr doch wissen, ob Ihr unmittelbar mit der Klage beauftragt wart. Sollte erstmal versucht werden, das außergerichtlich zu klären?
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ja es ist richtig, aber laut Urteil:
"Schwerbehinderung muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden!
Kündigung von Schwerbehinderten: Dreiwochenfrist gilt auch für die Mitteilung eines neuen Antrags auf Feststellung einer Schwerbehinderung: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09"
Die Mitteilung ist doch die außergerichtliche Tätigkeit, oder ?
"Schwerbehinderung muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden!
Kündigung von Schwerbehinderten: Dreiwochenfrist gilt auch für die Mitteilung eines neuen Antrags auf Feststellung einer Schwerbehinderung: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09"
Die Mitteilung ist doch die außergerichtliche Tätigkeit, oder ?
- Anahid
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Meiner Meinung nach stellt das keine gesonderte Tätigkeit dar. Stellt sich auch die Frage, ob dafür überhaupt explizit ein Auftrag vorlag und wenn überhaupt, dann wäre das ja wohl höchstens ein einfaches Schreiben nach 2301 und auf keinen Fall eine GG. Die RSV wird dafür auch nicht eintreten, da für diese Mitteilung die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Zumindest gibt Dein bisheriger Sachverhalt nichts dazu her.
Zuletzt geändert von Anahid am 16.06.2017, 09:10, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- paralegal6
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Kündigungsschutzklage kannst du nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen. Das reicht meist nicht für eine vorherige aussergerichtliche Korrespondenz. Dass die Mandantin die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat ist natürlich doof von ihr (im Hinblick auf die jetzige Kündigung und eventuell mehr Urlaubstage), dann hätte der Arbeitgeber erst die Zustimmung vom Integrationsamt holen müssen, vielleicht hätten die nein gesagt
(und meinst du GdB?) wieso teilt ihr den in einem gesonderten Schreiben mit, wenn ihr parallel eh Klage einreicht? Eine Pflicht zur Mitteilung des GdB besteht nicht?? steht den die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung?
(und meinst du GdB?) wieso teilt ihr den in einem gesonderten Schreiben mit, wenn ihr parallel eh Klage einreicht? Eine Pflicht zur Mitteilung des GdB besteht nicht?? steht den die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung?