Zug-um-Zug-Leistung im Vergleich

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bipe71
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#1

15.02.2016, 16:49

Moin,

ich habe hier ein Vergleichsprotokoll vorliegen, wonach die Gegenseite uns 1700,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe eines Reisegutscheines von 300,00 € zahlen muss. Mir liegt die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsprotokolls vor (allerdings noch ohne Zustellungsvermerk). Jetzt wurden wir vom gegn. RAe aufgefordert, den Reisegutschein auszuhändigen, damit er der Gegenseite die Zahlung des Vergleichsbetrages empfehlen kann. So und nun? :ka

Meine Idee wäre eigentlich, den Gutschein per Einschreiben/Rückschein zu übersenden und die Gegenseite zur Zahlung der Vergleichssumme unter ZV-Androhung auffordern. Bin mir hier aber nicht sicher, ob dies so geht. Insbesondere weil der Vergleich ja noch gar nicht "zugestellt wurde", hatte aber mal irgendwo gelesen, dass man bei Prozessvergleichen auch ohne Zustellung die ZV androhen kann (finde den Artikel aber nicht mehr).

Kann mir jemand einen kleinen Stupser in die richtige Richtung geben?

Winterliche Grüße aus dem hohen Norden
Bipe
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Anahid
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#2

15.02.2016, 16:53

Ich würde den Reisegutschein nebst Vergleich unter gleichzeitiger Aufforderung, dass sein Mandant den Vergleichsbetrag bis zum zahlen soll, über einen GV an den gegnerischen Anwalt zustellen. Ein Einschreiben reicht m.E. für den Nachweis nicht aus.
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niva
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#3

15.02.2016, 16:54

so aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass du den per GVZ zustellen solltest, weil ja der Nachweis durch " öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden" vorgenommen werden muss und ein Einschreiben da nicht ausreichend ist.
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bipe71
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#4

15.02.2016, 17:00

:dankeschoen Ihr beiden!

Gerichtsvollzieher, da hätte ich auch drauf kommen können. Meine Quasi-Chefin wollte den Reisegutschein sogar nur per einfacher Post senden. :pfeif
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