Hauptsache erledigt

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Ulili
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#1

23.05.2014, 10:23

Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen bzw. erlären?

Wird die Hauptsache erstmals in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, entstehen ganz normal die 1,3 Verfahrensgebühr sowie die 1,2 Terminsgebühr.

Wie ist es aber, wenn vor der mündlichen Verhandlung ein Teil gezahlt wird und die Hauptsache für erledigt erklärt wird, die Klage aber nicht zurückgenommen wird sondern z. B. um weitere zwei rückständige Mieten à 500,00 Euro erweitert wird.

Beispiel: 3 Mieten à 500,00 Euro stehen aus. 1.000 € werden vor der ersten mündlichen Verhandlung gezahlt -Rest 500 €; weitere 2 Mieten à 500,00 Euro werden dann auch wieder nicht gezahlt.

Wie würde ich hier abrechnen?

Was bedeutet es genau, die Hauptsache für erledigt zu erklären?

Schon einmal ein herzliches :thx
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Liesel
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#2

23.05.2014, 10:31

Ulili hat geschrieben:Beispiel: 3 Mieten à 500,00 Euro stehen aus. 1.000 € werden vor der ersten mündlichen Verhandlung gezahlt -Rest 500 €; weitere 2 Mieten à 500,00 Euro werden dann auch wieder nicht gezahlt.

Wie würde ich hier abrechnen?
Dann würde die VG aus 2.500,00 Euro berechnet und die TG aus dem Betrag, welcher zum Zeitpunkt der Entstehung der TG noch anhängig ist.
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#3

23.05.2014, 10:53

:thx Liesel!


Also die 2.500 € entstehen, weil maßgebend der Wert des Auftrags ist. Erhöht sich der Wert (also hier die weiteren nicht gezahlten zwei Monatsmieten) während der Tätigkeit, so wird die Gebühr aus dem höheren Wert berechnet.

Da ja vor dem ersten Termin ein Betrag von 1.000 € gezahlt wurde, verminderte sich der Betrag. Die Verminderung gilt jedoch nur für die Tätigkeit, die nach der Verminderung einsetzt und eine neue Gebühr auslöst, hier die Terminsgebür. Daher fällt diese in diesem Fall in Höhe von 1.500 € an.

Habe ich das so richtig verstanden?

Wenn ich jetzt noch eine Einigungsgebühr ansetzen würde, würde ich dann
a.) einmal eine i. H. v. 1,0 über 2.500 €
b.) einmal eine i. H. v. 1,5 über 1.500 €
zzgl. den 20 % jeweils in Rechnung stellen?
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#4

23.05.2014, 11:05

Ulili hat geschrieben::Also die 2.500 € entstehen, weil maßgebend der Wert des Auftrags ist. Erhöht sich der Wert (also hier die weiteren nicht gezahlten zwei Monatsmieten) während der Tätigkeit, so wird die Gebühr aus dem höheren Wert berechnet.

Da ja vor dem ersten Termin ein Betrag von 1.000 € gezahlt wurde, verminderte sich der Betrag. Die Verminderung gilt jedoch nur für die Tätigkeit, die nach der Verminderung einsetzt und eine neue Gebühr auslöst, hier die Terminsgebür. Daher fällt diese in diesem Fall in Höhe von 1.500 € an.

Habe ich das so richtig verstanden?
Korrekt.
Ulili hat geschrieben::Wenn ich jetzt noch eine Einigungsgebühr ansetzen würde, würde ich dann
a.) einmal eine i. H. v. 1,0 über 2.500 €
b.) einmal eine i. H. v. 1,5 über 1.500 €
zzgl. den 20 % jeweils in Rechnung stellen?
Die EG entsteht aus dem Wert, worüber sich geeinigt wurde. Durch die Erledigung fällt diese für den Wert - also die 1.000,00 Euro - nicht mehr an. Nach Erledigung und Klageerweiterung sind noch 1.500,00 Euro anhängig. Wird sich nur über diesen Wert verglichen, ist das der SW für die EG. Da anhängig - 1003.

Werden weitere noch nicht anhängige Mietansprüche mit einbezogen, entsteht aus diesem Wert die 1,5 EG nach 1000 - zuzüglich zur 3101 - Abgleich 15 III.

Was meinst du mit den 20 %?
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#5

23.05.2014, 11:16

Durch die RVG Reform wurde doch der § 31b RVG eingeführt. Daher wird der Wert der Einigung in Rechnung gestellt, jedoch nur 20% und nur bei Zahlungsvereinbarungen. Sorry, dass hatte ich nicht hinzugefügt!
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#6

23.05.2014, 11:31

Ich bin davon ausgegangen, daß du eine Einigung im gerichtlichen Verfahren gemeint hast.
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