Zustellung einer einstweiligen Verfügung

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MaryK1984
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#41

01.02.2010, 20:02

Ich möchte mich hier mal dranhängen mit meinem Fall:
(Sorry, ich hatte noch nie ein einstweiliges Verfügungsverfahren)

Einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Beschluss ergangen, dass Gegner (Wahlvorstand) keine BR-Wahl durchführen darf. Haben ne normale Ausfertigung vorliegen vom Beschluss, also ohne Antragsschriftsatz o.ä., wie ich das schon öfter hier gelesen habe.
Jetzt kam die Frage auf, ob noch und wenn ja wie zugestellt werden muss.
Hab nicht weitergewusst und beim Arbeitsgericht mal angerufen. Hatte Glück, dass ich tatsächlich ne Angestellte gefunden hab, die mit mir ein bisschen Brainstorming gemacht hat, aber sie war sich auch nicht 100 %-ig sicher.
Also sie sagt, dass der Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung erging, deshalb bereits von Amts wegen der Gegenseite zugestellt wurde, weshalb eine nochmalige Zustellung durch uns nicht mehr erfolgen muss.
Meine zweite Frage war, ob ich ne vollstreckbare Ausfertigung o. ä. brauch: Sie sagt, dass ja das einzige, was ich ZV-mäßig machen kann, ein Antrag nach § 888 ist, also die Festsetzung von Zwangsgeld. Sie hat sich hierbei allerdings darüber gewundert, dass im Beschluss selbst noch kein Zwangsgeld drin ist, wäre wohl üblich.

Jetzt bin ich nun total verwirrt. An sich hat ja die GGS den Beschluss bereits zugestellt bekommen, darf demzufolge keine Wahlen durchführen.
Muss ich nun noch einmal zustellen (GGS ist anwaltlich vertreten, weshalb ich jetzt die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genommen hätte) oder nicht?
biglittleben
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#42

04.10.2010, 10:53

Hallo,

ich habe auch eine kurze Frage zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung:

Was passiert, wenn der GV bei der Zustellung niemanden persönlich antrifft? Schmeisst er das dann in den Briefkasten und vermerkt es und es gilt als zugestellt?

Danke!
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lucy1510
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#43

04.10.2010, 11:42

Es reicht eine Beglaubigte Abschrift der Ausfertigung. Ich würde niemals eine Original vollstreckbare Ausfertigung aus der Hand geben. Niemals!!!! Die beglaubigte Abschrift zusammen mit einer Kopie übersenden. Die Kopie wird dann zugestellt, die Beglaubigte kommt mir ZU zurück.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#44

04.10.2010, 12:07

biglittleben hat geschrieben:Hallo,

ich habe auch eine kurze Frage zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung:

Was passiert, wenn der GV bei der Zustellung niemanden persönlich antrifft? Schmeisst er das dann in den Briefkasten und vermerkt es und es gilt als zugestellt?

Danke!

Ja, der GV kann durch Einwurf in den Briefkasten zustellen.
Tigra
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#45

16.05.2011, 16:18

Hänge mich auch dran:

Ich hab hier eine eV auf weiterbeschäftigung. Hier erging ein VU, dass vorl. vollstreckbar ist gegen Sicherheitsleistung, wenn die Gegenseite nicht binnen einer Woche ab Zustellung einspruch einlegt.

Was mache ich jetzt mit der Zustellung bzw. auch wie?!

Anrufen beim gericht und fragen wann die eV der Gegenseite zugestellt wurde, Abwarten bis 1 Woche vorbei ist bzw. dem GV den Auftrag zur Zustellung am xx.xx.2011 bitten?!
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Tigra
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#46

17.05.2011, 09:07

:schieb....

ich hab wirklich keine ahnung, ZV für Anfänger hilft mir auch grad null weiter.... außerdem verwirrt mich § 929 Abs. 3 S. 1 in dem steht dass die Vollziehung vor Zustellung zulässig ist, und dann binnen 1 woche aber zugestellt werden mus
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star-anwältin
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#47

30.07.2012, 12:36

Hallo,
jetzt muss ich auch noch kurz nachfragen:
ich habe zugestellt bekommen:
- eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung, an diese war geheftet die Antragsschrift und eine Anlage(in meinem Antrag waren insgesamt 5 dabei!)
-eine Ausfertigung (nur) ohne Antragschrift und Anlagen
-eine Abschrift

Was genau muss der Gerichtsvollzieher jetzt zustellen?
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ellimorelli
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#48

28.11.2012, 13:02

der letzten Frage ich schließ ich mich auch mal an und ergänze noch: muss es einem bestimmten GVZ zur Zustellung übergeben werden (also der für den Ort des Schuldners zuständig ist) oder auch ein x-beliebiger GVZ zustellen?
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misspinky1984
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#49

28.11.2012, 13:56

ellimorelli hat geschrieben:muss es einem bestimmten GVZ zur Zustellung übergeben werden (also der für den Ort des Schuldners zuständig ist) oder auch ein x-beliebiger GVZ zustellen?
Nein, Du kannst einen x-beliebigen GVZ mit der Zustellung beauftragen.
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#50

28.11.2012, 14:04

misspinky1984 hat geschrieben:Nein, Du kannst einen x-beliebigen GVZ mit der Zustellung beauftragen.
echt? Wir lassen immer durch den für den Antragsgegner Zuständigen zustellen...

Manchmal ordnet das Gericht an, was zuzustellen ist. Wir stellen aber immer vorsorglich Beschluss, Antragsschrift und Anlagen zu.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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