Hallo Leute und gleich noch ein Problem,
folgender Sachverhalt ein Mandant kommt zu uns mit einer schon uralten Klage. er hat schon selbst seine Verteidigung angezeigt. nach 2 Tagen nachdem er da war nimmt die Gegenseite plötzlich die KLage zurück. Chef zeigt sich dann erst bei Gericht an und stellt Kostenantrag bei Gericht, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.Dies wird dann auch per Beschluss entschieden und wir machen einen KFA über eine Verfahrensgebühr.
So jetzt schreibt die Gegenseite, dass der KFA nicht richtig ist, da eine anwaltliche Tätigkeit überhaupt nicht notwendig war und verweist auf § 269 I ZPO.
Also eigentlich hat er ja recht, denn für was mein Chef den Kostenantrag gestellt hat weis ich im nachhinein ehrlich gesagt auch nicht, da der der die Klage zurückgenommen hat ja sowieso die Kosten zu tragen hat.
Nun weis ich nicht was ich darauf antworten soll. Hab ich überhaupt eine Chance die Verfahrensgebühr festgesetzt zu bekommen? Ich weis nicht weiter.
Vielen Dank im Voraus.
LG
Kostenfestsetzung
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Also wenn sich die Klagerücknahme mit der Legitimationsanzeige überschnitten hat - wenn die Klage zurückgenommen wird gilt die Klage als nicht anhängig, d. h. tatsächlich m. E. dass der Cheffe nur höchstens die außergerichtliche Gebühr verdient hat und die müsste er jetzt dann theo. beim Kläger einklagen.
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Seh ich anders. Die Beauftragung zielte ja auf Vertretung -wie auch immer -im Klageverfahren. Damit ist die GG raus. Eine VG ist damit auf jeden Fall angefallen, nur ob die Erstattungsfähigkeit gegeben ist, bleibt zu klären.Tigra hat geschrieben:Also wenn sich die Klagerücknahme mit der Legitimationsanzeige überschnitten hat - wenn die Klage zurückgenommen wird gilt die Klage als nicht anhängig, d. h. tatsächlich m. E. dass der Cheffe nur höchstens die außergerichtliche Gebühr verdient hat und die müsste er jetzt dann theo. beim Kläger einklagen.
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so alt kann die Klage ja eigentlich auch nicht gewesen sein
Auftrag erfolgte vor Rücknahme, ich seh hier eigentlich keinen Grund, warum die VG nicht erstattet werden sollte. 269 ZPO sagt in meinen Augen auch nichts gegenteiliges.
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Ich würde eher zu der 3100 tendieren. Mit dem Kostenantrag ist ja ein Sachantrag gestellt worden, dem wohl auch entsprochen wurde.
Der Mandant hat die also auf jeden Fall zu tragen.
Die Threadstarterin müsste mal den genauen zeitlichen Ablauf schilden, also wann Auftrag erhalten, wann Antrag gestellt, wann von der Klagerücknahme erfahren.
Der Mandant hat die also auf jeden Fall zu tragen.
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ich geh auch davon aus dass vertretung gegeben war und somit die PB ihre auslagen geltend machen können. denn bei klagerücknahme wird nicht automatisch ein kostentragungsbeschluss erlassen, dies muss beantragt werden (§269 Abs. 4 ZPO).
dass die vertretungsanzeige erst nach rücknahme der klage einging ist unschädlich, denn der antrag auf beschluss nach §269 Abs. 4 ZPO wurde ja vom PB gestellt, also ist er im verfahren tätig geworden.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Wir hatten (fast) den gleichen Sachverhalt. Kläger hatte nach Klagerücknahme beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Wir haben Gegenantrag gestellt, welchem stattgegeben wurde. 3100 wurde festgesetzt.
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