Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe zum Verständnis:
- Klage durch uns eingereicht
- schriftliche Vorverfahren wurde angeordnet
- Mitteilung, dass Kostenfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren gestellt werden kann
Meine damalige Kollegin hatte immer eine 1,2 TG festgesetzt, mit der Begründung, dass sich die TG aus § 3104 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Ist auch immer so durchgegangen.
Ich dachte immer, man kann nur eine 0,5 nehmen. Weiß jemand woran es grad bei mir „scheitert“?
Terminsgebühr bei VU im vereinfachten Verfahren
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 177
- Registriert: 07.09.2006, 12:23
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Kreis Wesel NRW
wenn das schrifltiche Vorfahren angeordnet wurde, hat deine Kollegin recht, wenn ohne das schriftliche Vorfahren das VU ergeht dann sind deine Ausführungen richtig.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 434
- Registriert: 10.11.2008, 17:22
- Wohnort: zwischen Stuttgart und Ulm
Das versteh ich nun nicht. Was hat das denn mit schriftlichem Vorverfahren zu tun? Wenn der Beklagte seine Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren binnen der Notfrist nicht anzeigt, gibt es für dich halt 0,5 Terminsgebühr wegen VU.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Im Übrigen frage ich mich, wie ein Kostenfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren (???) gestellt werden soll.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- misspinky1984
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2175
- Registriert: 12.03.2007, 17:16
- Beruf: Gepr. ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Bärlin
Micsi11 hat geschrieben:Das versteh ich nun nicht. Was hat das denn mit schriftlichem Vorverfahren zu tun? Wenn der Beklagte seine Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren binnen der Notfrist nicht anzeigt, gibt es für dich halt 0,5 Terminsgebühr wegen VU.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Das hat irgendetwas mit dem vereinfachten Kostenfestsetzungsantrag zu tun. Immerhin ging dies schon mehr als 2 x mit der 1,2 TG durch.
Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist es so, dass die hier entstandenen Gebühren für die Klage sowie die GK gleich auf dem VU mit festgesetzt werden.
Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist es so, dass die hier entstandenen Gebühren für die Klage sowie die GK gleich auf dem VU mit festgesetzt werden.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Daisy hat geschrieben:Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist es so, dass die hier entstandenen Gebühren für die Klage sowie die GK gleich auf dem VU mit festgesetzt werden.
Eine Methode, die heute eigentlich nicht mehr gängig ist, aber anscheinend hin und wieder doch noch vorkommt. Grundlage: § 105 ZPO.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<