Nichtzulassungsbeschwerde

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Adora Belle
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#11

25.08.2010, 13:34

Hm. Für mich klingt das eher so, als wüßte das Gericht genau, daß die ausdrückliche Erwähnung sinnfrei ist, weil die Berufung wegen der Höhe der Beschwer sowieso möglich ist. Es sieht sich aber wegen des Gesetzeswortlauts in Abs. 3a Satz 1 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. gezwungen, in jedem Falle die Zulassung oder Nichtzulassung mit reinzuschreiben.

So erklärt sich dann auch Absatz 5 - bei Nichtzulassung läuft es halt über die Beschwer.
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pasc1976
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#12

25.08.2010, 14:11

Adora Belle hat geschrieben:Hm. Für mich klingt das eher so, als wüßte das Gericht genau, daß die ausdrückliche Erwähnung sinnfrei ist, weil die Berufung wegen der Höhe der Beschwer sowieso möglich ist. Es sieht sich aber wegen des Gesetzeswortlauts in Abs. 3a Satz 1 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. gezwungen, in jedem Falle die Zulassung oder Nichtzulassung mit reinzuschreiben.

So erklärt sich dann auch Absatz 5 - bei Nichtzulassung läuft es halt über die Beschwer.
Das soll also heißen, dass ich zwar keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann, aber aufgrund des § 64 Abs. 5 Berufung, da mein Wert der Beschwer mit 5.000,- EUR locker erreicht ist...
LG pasc1976
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Adora Belle
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#13

25.08.2010, 14:14

So klingt die Ausführung des Gerichts zur Nichtzulassung für mich. Ich lasse mich da aber gern eines Besseren belehren, weil das eher nicht so meine Baustelle ist.
cjdenver
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#14

25.08.2010, 19:48

normalerweise wird durch die ArbG nur drauf hingewiesen ob unabhängig vom berufungsmindestwert berufung eingelegt werden kann -- hier also nicht. für euch heißt das aber da die beschwer über 600 euro ist könnt ihr ganz normal berufung zum LArbG einlegen. ist manchmal etwas missverständlich, aber die beschwer ist gleichrangig mit der gesonderten zulassung...
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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skugga
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#15

25.08.2010, 21:01

cjdenver hat geschrieben:ist manchmal etwas missverständlich, aber die beschwer ist gleichrangig mit der gesonderten zulassung...
Sag ich doch - beim ArbG ist das immer ein bißchen verschwurbelt...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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pasc1976
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#16

26.08.2010, 09:10

:thx Euch für Eure Antworten. Habt mir und meinem Chef ( :D ) wirklich weitergeholfen
LG pasc1976
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