Drittschuldnerklage nach Pfüb von Rückübertragungsansprüchen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Schokolatina
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#1

20.08.2018, 16:43

Ich brauche - mal wieder, seufz :sad: - Eure Hilfe. :wink2
Ich habe die Rückübertragungsansprüche des Schuldners gegen seine Grundschuld gewährende Bank und gegen seine (Noch-)Ehefrau gepfändet. Die Gute war als Grundschuldgläubigerin eingetragen.
Nun weigert sie sich, die DS-Erklärung abzugeben, hat sich sogar einen Anwalt genommen, der ganz lakonisch erklärt, dass die GS "wohl abgetreten ist, mehr weiß die Mandantin auch nicht."

Da ich aber stark vermute, dass die Ehefrau und GS-Gläubigerin bzw. unsere Drittschuldnerin gar nicht sooo naiv und unbeleckt ist, weil sie ein eigenes Erwerbsgeschäft :augenreib (der gehobenen Klasse) hat, will ich sie eigentlich dazu zwingen, dass sie
1. eine ordentliche DS-Erklärung abgibt
2. angibt, an wen die GS (angeblich) abgetreten sein soll
3. mir die (gepfändeten) Sicherungspapiere (Grundlage der GS) herausgibt
4. und die Zustimmung zur Eintragung der Pfändung im GB erteilt.

Hat jemand von Euch so was schon mal gemacht, solch eine Drittschuldnerklage auf Auskunft etc. erhoben? Hat jemand ein Muster? Ich hab jetzt ZV-Bücher gewälzt, Zeitschriften durchforstet (Reno-Smart befragt) und das Internet leer gelesen. Es scheint so, als ich mit diesem Anliegen allein auf weiter Flur bin.

Die (vorrangige) Grundschuld zugunsten der Bank habe ich in dem Pfüb gleich mitgepfändet, auch die haben eine DS-Erklärung der Extra-Klasse abgegeben ("wir haben noch eigene Ansprüche"). Und auch hier möchte/müsste ich wohl noch die Zustimmung zur Eintragung der Pfändung der Rückübertragungsansprüche an unseren Mandanten/Gläubiger erlangen.

Bitte, helft mir ... :thx
Geiselmann
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#2

21.08.2018, 19:06

Handelt es sich bei der Grundschuld um eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld?

S. Geiselmann
Schokolatina
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#3

22.08.2018, 11:39

Hallo 'Geiselmann',
es sind beides Buchgrundschulden, es gibt eine Briefe.

:kopfkratz :roll: :nachdenk
...
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#4

22.08.2018, 13:06

Dann lässt sich aus dem Grundbuch ersehen, ob die Grundschuld wirksam abgetreten wurde. Die Abtretung bedürfte zur Wirksamkeit der Eintragung ins Grundbuch.
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