Mal wieder ich..
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Es erging ein VU und Kfb gegen unseren Mdt. ! Wir haben gegen den Kfb Erinnerung wg. UST eingelegt und gegen das VU Wiedereinsetzung beantragt. Beides stattgegeben. Anschließend nach § 278 ZPO verglichen.
Nunmehr muss ich einen Kostenausgleichsantrag stellen und frage mich, ob dieser mit Erinnerung statthaft ist und wie folgt aussehen könnte:
1,3 VG 3100
0,5 VG 3500
1,2 TG 3104
1,0 EG 1003
PTE
UST
Oder muss ich die 3500 VV anrechnen? Oder ist die vllt. gar nicht festsetzbar? So richtig find ich nichts im Netz darüber.
Über jede Nachricht bin ich dankbar.
Ich lerne jeden Tag ganz viel dazu und bin froh über dieses Forum
3500 VV neben der 3100 VV festsetzbar?
- Liesel
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Die 3500 VV RVG ist erstattungsfähig, wenn eine entsprechende Kostenentscheidung vorliegt - wovon ich ausgehe. Allerdings musst du hier den entsprechenden Gegenstandswert beachten.
Ich würde zwei Kostenfestsetzungsanträge stellen.
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Liesel hat geschrieben:Die 3500 VV RVG ist erstattungsfähig, wenn eine entsprechende Kostenentscheidung vorliegt - wovon ich ausgehe. Allerdings musst du hier den entsprechenden Gegenstandswert beachten.
Ich würde zwei Kostenfestsetzungsanträge stellen.
Lieben Dank für deine Meinung ich habe nunmehr einen Kfa gestellt mit der 3500 VV (entsprechend dem geringeren SW natürlich) und PTE von 24,50 € ( 20 € + 4,50 € für Erinnerungsverf.). Mal sehen was bei raus kommt.
Hallloooo, ich bekam nunmehr die Rückantwort vom Gericht:
Es wird um Begründung des Ansatzes einer Gebühr für das Erinnerungsverfahren gebeten. Hierfür ist bisher ausdrücklich eine Kostenentscheidung ergangen. Aus hiesiger Sicht erfasst die Kostenregelung des Vergleichs diese Kosten nicht.
Ich glaube sie meinen es ist "keine Kostenentscheidung ergangen".. weil irgendwie finde ich keine in der Akte. Was muss ich denn dann jetzt tun?
Kostenantrag stellen? Kfa berichtigen?
die wollen auch den ersten Kfb aufheben, da wir ja Widereinsetzung beantragt hatten. Das ist doch so gängig oder?
Es wird um Begründung des Ansatzes einer Gebühr für das Erinnerungsverfahren gebeten. Hierfür ist bisher ausdrücklich eine Kostenentscheidung ergangen. Aus hiesiger Sicht erfasst die Kostenregelung des Vergleichs diese Kosten nicht.
Ich glaube sie meinen es ist "keine Kostenentscheidung ergangen".. weil irgendwie finde ich keine in der Akte. Was muss ich denn dann jetzt tun?
Kostenantrag stellen? Kfa berichtigen?
die wollen auch den ersten Kfb aufheben, da wir ja Widereinsetzung beantragt hatten. Das ist doch so gängig oder?
- icerose
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Es muss doch eine Entscheidung über eure Erinnerung geben. Wie lautet diese?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Es ist anzunehmen, dass es keine Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren gibt (insbesondere dann, wenn der Erinnerung abgeholfen wurde). Ich nehme an, dass über die Erinnerung entschieden wurde (ggf. durch Abhilfe), aber zu den Kosten kein Wort verloren wurde. Man müsste dann beantragen, dass der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahren auferlegt werden., bevor man einen KFA stellen kann.
Den ersten KFB aufheben ist nicht möglich. Er ist bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden, da das ihm zugrunde liegende Urteil durch den Abschluss des Verfahrens mit dem Vergleich unwirksam geworden ist.
Man kann allenfalls feststellen, dass der KFB unwirksam ist und eine etw. vollstr. Ausfertigung zurückfordern.
Den ersten KFB aufheben ist nicht möglich. Er ist bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden, da das ihm zugrunde liegende Urteil durch den Abschluss des Verfahrens mit dem Vergleich unwirksam geworden ist.
Man kann allenfalls feststellen, dass der KFB unwirksam ist und eine etw. vollstr. Ausfertigung zurückfordern.
... hat geschrieben:Es ist anzunehmen, dass es keine Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren gibt (insbesondere dann, wenn der Erinnerung abgeholfen wurde). Ich nehme an, dass über die Erinnerung entschieden wurde (ggf. durch Abhilfe), aber zu den Kosten kein Wort verloren wurde. Man müsste dann beantragen, dass der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahren auferlegt werden., bevor man einen KFA stellen kann.
Den ersten KFB aufheben ist nicht möglich. Er ist bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden, da das ihm zugrunde liegende Urteil durch den Abschluss des Verfahrens mit dem Vergleich unwirksam geworden ist.
Man kann allenfalls feststellen, dass der KFB unwirksam ist und eine etw. vollstr. Ausfertigung zurückfordern.
Genau, unserer Erinnerung gegen den Kfb wurde abgeholfen, und daraufhin neuer kfb erlassen. ohne ein Wort auf die Kostenentscheidung.
Also korrigiere ich meinen Kfa und stelle Kostenantrag für das Erinnerungsverfahren?
zu der Aufhebung:
das Gericht sagt:
"Auf Grund der geänderten Kostenregelung ist beabsichtigt, den Kfb vom .. aufzuheben und einen neuen Beschluss zu erlassen."
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Das war zu erwarten. Meines Wissens nach ist das keine unübliche Verfahrensweise (ich praktiziere das ebenso).Trine hat geschrieben:
Genau, unserer Erinnerung gegen den Kfb wurde abgeholfen, und daraufhin neuer kfb erlassen. ohne ein Wort auf die Kostenentscheidung.
Wenn ein Kostenantrag kommt muss natürlich eine KGE getroffen werden und der unterlegenden Partei die Kosten auferlegt werden.
M.E. muss nicht zwingend ein neuer KFA her. Es reicht wenn die KGE noch erlassen wird. Allerdings kann die Verzinsung dann frühestens ab Zustellung der KGE an euch ausgesprochen werden und nicht ab Antragstellung.
Wie erwähnt ist die Aufhebung des alten KFB nicht möglich, weil er bereits gegenstandslos ist. Die Wirksamkeit des KFB hängt von der Wirksamkeit der KGE ab, aufgrund derer er erlassen wurde. Ein entsprechender Aufhebungsbeschluss ist daher überflüssig, aber unschädlich.Trine hat geschrieben:
zu der Aufhebung:
das Gericht sagt:
"Auf Grund der geänderten Kostenregelung ist beabsichtigt, den Kfb vom .. aufzuheben und einen neuen Beschluss zu erlassen."
- Anahid
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Und bitte den Titel des Threads ändern. Hier gehts um Nr. 3500 neben der 3100 und nicht um Nr. 3305.
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