Kosten Zwangsvollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Julia2706
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#1

16.08.2018, 13:29

Ich hoffe, das Thema ist hier richtig.

Wir haben einen ZV-Auftrag an den GVZ geschickt mit der Anweisung, zuerst das VV abzunehmen und dann ggf. zu vollstrecken, Titel war ein Urteil.

Als die Info kam, dass Termin zur Abgabe des VV feststeht lag mir der KFB vor und ich habe mit dem GVZ telefoniert und gefragt, ob der KFB noch mit in den Antrag aufgenommen werden kann oder er einen extra Auftrag benötigt. Er hat gesagt, dass der KfB nicht mehr mit aufgenommen werden kann und vorgeschlagen, dass wir den Termin erstmal abwarten und dann wg. dem KfB entscheiden. Während des Termins rief er mich an und wollte die Höhe des KfB wissen, da eine Ratenzahlung geschlossen werden sollte und der KfB gleich mit berücksichtigt werden sollte. Wir haben dann, nach dem KfB dem GVZ vorlag, auch ein Fax bekommen - "Gütliche Erleidgung (Zahlungsplan)" in dem steht "sowie div. Forderungen aus KfB". Das Formular war vom Schuldner und GVZ unterschrieben und wir bzw. unsere Mandantschaft sollten zustimmen.

Jetzt meine Frage - was bekomme ich denn für Gebühren? Die 3309 für die Abnahme des VV nur aus dem ursprünglichen Wert, das ist mir klar. Bekomme ich auch eine 3309 für die Vollstreckung oder zählt die Einigung zum Verfahren der Abgabe des VV? Und findet der Wert aus dem KfB in irgendeinem Gegenstandswert Berücksichtigung?

3309 aus Urteil wg. Antrag auf Abnahme VV
3309 aus KfB wg. Vollstreckung des KfB

wäre jetzt meine spontane Idee.

Ob das so richtig ist, wie der GVZ es jetzt mit dem KfB gemacht hat weiß ich nicht und da die Forderung fast getilgt ist (deshalb will ich ein aktuelles Foko an den GVZ schicken) ist es mir eigentlich auch egal - er wird schon wissen, was er macht.

Hat jemand einen Tipp für mich?
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