Reiserecht mehrere Angelegenheiten?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Neffi
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#1

15.08.2018, 13:47

Unsere Mandantin ist im 5. Urlaubstag gestürzt und musste mit einem Beinbruch aus Afrika ausgeflogen werden.

Mein Anwalt hat nun drei Anspruchsgegner angeschrieben

- von Reiseveranstalter fordert er € 900,00 Reisepreis zurück (Entgangener Urlaub für 10 Tage)
- von Haftpflicht des Reisveranstalters fordern wir immaterieller Schaden € 7.000,00 + € 900,00 Reisepreis
- mit Reisevertrag wurde lt. Unterlagen keine Reiseversicherung abgeschlossen, Ehemann Mdtin hatte eine über Kreditkarte. Von der Gesellschaft wollen wir Transportkosten des Ehemanns vom Hotel zum Krankenhaus in Afrika, Haushaltshilfe während des Genesungsprozesses, Reisepreis + Zusatzkosten für Reisegepäck, insgesamt € 1.800,00.

Ich stehe jetzt auf dem Schlauch, ob das mehrere Angelegenheiten sind.

Gefühlsmäßig würde ich die HPV + den Reiseveranstalter als eine Sache sehen und die Sache mit der Reiserücktrittsversicherung eine eigene.

Andere Meinungen?
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#2

15.08.2018, 14:44

Für mich sind das auf den ersten Blick 3 Angelegenheiten.

:kopfkratz Hat der Reiseveranstalter Euren Mandanten geschubst?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Neffi
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#3

15.08.2018, 15:21

naja, wenn ich bei einem Verkehrsunfall die hinter dem Unfallverursacher stehende HPV anschreibe, ist das ja auch eine Angelegenheit... daher kommt mein Gedankengang...

Und nein, geschubst wurde sie weder von einem Reiseveranstalter, noch irgendwelchen anderen Leuten ;) . Soweit ich das verstehe, wird der Anspruch darauf gestützt, dass der Reiseveranstalter, weil er den Ausflug zur Veranstaltung geplant, angeboten und bis zur Tür der Veranstaltung durchgeführt hat, auch für die Sicherheit während bzw. nach der Veranstaltung Sorge zu tragen hat.
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#4

15.08.2018, 15:43

Ist für mich alles eine Angelegenheit. Ihr fordert von allen drei Gegnern den Reisepreis + irgendwas anderes. Muss ja dann z.T. Gesamtschuldnerschaft sein. Ggf sind es zwei Angelegenheiten, dann aber eher für jeden Mandanten gesondert deren Ansprüche.
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