Mehrvergleich mit überschießenden Vergleichswert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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bipe71
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#1

13.07.2018, 10:19

Moin,

ich habe mich jetzt schon seit Tagen durch die ganzen Threads bzgl. Mehrvergleich und durch div. RVG-Bücher durchgewühlt und habe jetzt gefühlt ein dickeres Brett vor der Rübe als zuvor. Ich habe folgendes Problem:

Ich habe hier 4 arbeitsgerichtliche Verfahren, 3 x I. Instanz und 1 x II. Instanz, die zusammen in einem Verfahren (1. Verfahren) verglichen wurden. Es ist kein Verbund. Die SW wurden wie folgt festgesetzt:

1. Verfahren (I. Instanz) 5760 € und überschießender Einingungswert 13000,00
2. Verfahren (I. Instanz) 1800 €
3. Verfahren (I. Instanz) 4500 €

Für das Berufungsverfahren wurde kein SW festgesetzt, ich würde hier jetzt von der Festsetzung in der I. Instanz von 4200 € ausgehen.

Und nun kommt mein Brett vor der Rübe. Wie fange ich an?

Ich habe zunächst gedacht, dass ich wie folgt abrechne:

1. Verfahren:
1,3 VG 5760
0,8 VG 18760,00 (5760+13000)
---------------------------------------
Abgleich 1,3 VG 18760,00
0,8 VG 10500
-------------------------------------
Abgleich 1,3 VG 29260,00
1,2 TG 29260,00

aber jetzt weiß ich nicht weiter, wie behandelne ich die Einigungsgebühr? Es wurden im Vergleich auch nicht anhängige Sachen verglichen. Ansich habe ich mit überschießenden Eingungswerten keine Probleme. Aber hier...

Kann mir jemand einen Stups in die richtige Richtung geben? Vielleicht denke ich hier auch zu kompliziert.

Verzweifelte Grüße
Bipe
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Anahid
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#2

13.07.2018, 10:33

Zunächst einmal wäre klarzustellen, ob in dem Einigungswert die anderen Verfahren alle mit drin sind?

Weiter wäre klarzustellen, ob in den anderen Verfahren bereits Termine vor der Einigung stattgefunden haben?
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bipe71
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#3

13.07.2018, 10:50

Im Vergleichsprotokoll (1.Verfahren) sind die Gegenstände der anderen Verfahren mitverglichen. Aber es erschließt sich mir wirklich nicht, wie sich der überschießende Eingigungswert zusammensetzt.

Es haben in allen 3. erstinstanzlichen Verfahren Termine stattgefunden. Nur im Berufungsverfahren nicht.
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#4

13.07.2018, 11:11

Ich würde ja jetzt mal grundsätzlich davon ausgehen, dass die Streitwerte der anderen Verfahren zunächst einmal von dem Mehrwert abzuziehen sind und der Rest ist dann der Betrag, der mitverglichen wurde und nicht gerichtlich anhängig war.

Wenn keine Verbindung der Verfahren stattgefunden hat (wovon ich nicht ausgehe), dann sind für die beiden erstinstanzlichen Verfahren, die mitverglichen wurden, auf jeden Fall mal getrennt VG und TG zu berechnen. In dem 1. Verfahren, in dem der Mehrvergleich stattgefunden hat, ist lediglich die EG für diese beiden Verfahren entstanden. Für das Berufungsverfahren ist die VG gesondert zu berechnen. TG und EG fallen hier auch in das Verfahren 1. Instanz.

Es gibt hier eine Menge Beiträge zu Mehrvergleich in mehreren Verfahren. Die Abrechnung ist bei 4 Verfahren aufwendig. Von daher ist das, was Du da oben lieferst, mehr als dürftig. Versuch mal einen ordentlichen Vorschlag zu machen. Die Hilfestellung, dass hier 4 Abrechnungen zu machen sind, habe ich Dir gegeben. Ich liefere keine Komplettlösungen.
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bipe71
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#5

13.07.2018, 12:00

Dankeschön! Ich wollte auch keine Komplettlösung, ich wollte zunächst nur einen weiteren Denkanstoß. Denn hast Du mir jetzt auch gegebenen. Ich arbeite mich mal weiter durch. Und wenn ich dann alles durch habe und ich mir dann immer noch unsicher bin, werde ich mich melden.
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#6

13.07.2018, 15:06

Genau, mach das :)
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