Teilungsversteigerung, Pfändung Miterbenanteil betr. KFB

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Pretty Belinda
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#1

13.07.2018, 09:13

Hallo Ihr Lieben,

ich weiß hier leider nicht weiter. Unser Mandant ist zu 1/4 Miterbe mit seinen drei Geschwistern zusammen. Gegen 2 seiner Geschwister hat er einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen.
Ich habe zunächst die Miterbenanteile der beiden Geschwister gepfändet, die im KFB als Schuldner genannt sind. Eine Zustellung an die dritte Schwester steht jedoch noch aus.

Da unser Mandant aber ja auch Miterbe ist, kann er ja auch so eine Teilungsversteigerung beantragen, was mein Chef auch schon mal gemacht hat...

Jetzt weiß ich nicht weiter. :kopfkratz Ich habe gelesen, dass man ja die Forderungen später noch anmelden kann bzw. wohl dazu aufgefordert wird. So weit ist das Verfahren aber noch lange nicht. Aber die Forderung aus einem KFB ist doch eine persönliche Forderung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, oder? Ich dachte, dass man diese nicht anmelden kann. Wie kann ich denn jetzt die Forderung aus dem KFB dort anmelden? Oder muss ich, um an Geld zu kommen, den Erlös aus der Versteigerung gegenüber den 2 Geschwistern pfänden? Muss ich dann die Pfändung der Miterbenanteile in das Grundbuch vorher eintragen lassen, damit eine Auszahlung nicht sofort an die Schuldner erfolgt? Eine Pfändung kann man doch erst machen, wenn der Zuschlag erteilt wurde, oder?

Ich weiß, Fragen über Fragen :patsch

Ich hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

Vielen Dank im Voraus :)
Liebe Grüße
Pretty Belinda
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AliceImWunderland
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#2

13.07.2018, 09:29

Wie hoch ist die Forderung aus dem KFB? Evtl. kann man hier vorher eine Zwangssicherungshypothek eintragen.
Um welche Art von Immobilie handelt es sich (EFH, MFH etc.)?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#3

13.07.2018, 09:42

Die Forderung aus dem KFB ist "nur" ca. 4.800,00 €.

Bei dem Grundstück geht es um eine Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Gebäude- und Freifläche laut Grundbuch, aufgeteilt auf zwei Flurstücke. Die Größe ist einmal 8443 m² und einmal 51002 m² (also fast 6 ha).

Kann ich das einfach so mit der Sicherungshypothek machen, obwohl wir schon Teilungsversteigerung beantragt haben (mit Schriftsatz vom 03.07.2018)?
Wenn die drin ist, bin ich ja mit der Forderung abgesichert, stimmts? Dann brauche ich quasi nichts mehr anmelden später?

Danke :)
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AliceImWunderland
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#4

13.07.2018, 09:57

Es wäre besser gewesen, zunächst die Sicherungshypothek eintragen zu lassen und dann erst den Versteigerungsantrag zu stellen. Durch die Eintragung des Versteigerungsantrags im Grundbuch ist man nicht an einer Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch gehindert, da der Versteigerungsvermerk keine absolute Grundbuchsperre darstellt. Jedoch werden von Amts Wegen und zur Berechnung des geringsten Bargebotes nur die Forderungen herbeigezogen, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch ersichtlich waren. Deshalb nützt dir die nachträgliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht so viel.

Daher sollte eine Anmeldung der Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen.

Nach der Art der Immobilie hatte ich gefragt, weil man in der Regel durch Zwangsverwaltung einfacher an das Geld kommt, als durch Zwangsversteigerung.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#5

13.07.2018, 10:21

Achso, also warte ich jetzt einfach ab, bis ich von dem Gericht aufgefordert werde, die Forderung anzumelden? Oder mache ich das bereits vorher?

Ja die Teilung hatte mein Chef leider jetzt schon beantragt. Nächstes Mal lasse ich sofort eine Sicherungshypothek eintragen, wenn mir ein Grundstück bekannt ist. Hier war es so, dass ich zwar eine Hypothek eintragen lassen sollte, jedoch auf einem anderen Grundstück, was nur einem Schuldner gehört. Mhh...

Zwangsverwaltung habe ich noch nie gehabt. Wenn das Objekt vermietet ist, ist es bestimmt sinnvoll, oder?
...
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#6

13.07.2018, 10:24

Eine Zwangssicherungshypothek wird ausscheiden, wenn kein Titel gegen die Erbengemeinschaft oder den Nachlass vorliegt.
Der Anteil an der Erbengemeinschaft kann nicht mit einer Hypothek belastet werden.
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AliceImWunderland
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#7

13.07.2018, 10:54

... hat geschrieben:Eine Zwangssicherungshypothek wird ausscheiden, wenn kein Titel gegen die Erbengemeinschaft oder den Nachlass vorliegt.
Der Anteil an der Erbengemeinschaft kann nicht mit einer Hypothek belastet werden.
Yep, hast Recht. Ich hatte oben gerade gesehen, dass die Schuldner nicht zu jeweils 1/4 im Grundbuch eingetragen sind (wie ich zunächst gedacht habe), sondern zu 1/4 am Erbe beteiligt sind. Dann sind die wahrscheinlich als Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Dann kann man natürlich auch keine Sicherungshypothek eintragen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#8

13.07.2018, 11:48

Achso. Daran hab ich jetzt gar nicht gedacht. Stimmt. Die sind im Grundbuch zu je 1/4 in Erbengemeinschaft eingetragen.

Also muss ich jetzt einfach warten oder besser jetzt schon Forderung mitteilen?

Vielen Dank schon mal für die bisherige Hilfe :)
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#9

13.07.2018, 12:17

Ich habe noch mal bei dem zuständigen Gericht für die Teilungsversteigerung angerufen. Das die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft schon läuft, hat ja nichts mit meiner Forderung zu tun. Eine Anmeldung kann dort auch nicht erfolgen, weil ich nicht mit einem Recht im Grundbuch gesichert bin (was ja bei Miterbenateilen ja wohl auch nicht geht).

Ich habe aber ja die Miterbenanteile der Schuldner gepfändet. Sobald die Zustellung vollständig abgeschlossen ist, werde ich die Eintragung der Pfändung im Grundbuch eintragen lassen. Sodann hat unser Mandant einerseits als Miterbe und andererseits als Gläubiger ein Mitspracherecht bei der evtl. Verteilung eines Übererlöses. Ich hoffe dann, dass es einen Überlös geben wird und unser Mandant dann so befriedigt wird.
Man hätte aber auch den Übererlös pfänden können. Dies erübrigt sich jetzt wohl aber dadurch, dass ich die Pfändung der Erbanteile eintragen lasse.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten von Euch :)
Liebe Grüße
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