1 Vergleich, mehrere Gegner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Refa N.
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#1

28.05.2018, 13:58

Hallo,

ich habe ein kleines Abrechnungsproblem:

Mein Anwalt hat ein Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich betrifft bei uns 3 Akten (immer der selbe Mandant), aber gegen 3 verschiedene Gegner (wobei Gegner zu 2. einziger Gesellschafter der Gegnerin zu 3. ist und somit im Vergleich nur von insgesamt 2 "Gegner" die Rede ist. In der Sache A (Streitwert 101.159,17 €) und B (Streitwert 307.765,55 €) haben wir bereits Klage eingereicht und in der Sache A fand auch schon ein Gerichtstermin statt. In der Sache C (Streitwert 21.200 €) liegt uns bereits ein VU und ein KFB vor. In allen 3 Sachen waren wir zuvor nicht außergerichtlich tätig.
In dem Vergleich haben wir uns über alle 3 Akten verglichen und sogar noch nicht rechtshängige Ansprüche zum Verfahren A i. H. v. 315.049,43 € und C i. H. v. insgesamt 105.071,66 € mitaufgenommen. Den Vergleich haben wir in der Akte A außergerichtlich mit dem Anwalt der Gegenseite geschlossen und gem. Vergleichstext die Klagen nach Abschluss des Vergleichs in den Verfahren A und B zurückgenommen.
Nach einiger Recherche bin ich nunmehr komplett verwirrt, wie ich die einzelnen Akten nun Ab- und Anrechnen soll. Wir haben zwar "außergerichtlich" mit dem Anwalt der Gegenseite den Vergleich abgeschlossen, aber da Klagen in den Verfahren A und B rechtshängig sind, bin ich der Meinung, dass der Vergleich nach den Gebührenteil 3 (gerichtlich) abgerechnet werden muss bzw. mit der VV 1003 RVG und nur bei dem Verfahren C noch zusätzlich zu unseren bereits gerichtlichen Gebühren (VV 3100 + 3105 RVG) auch noch eine außergerichtliche Gebühr gem. VV 2300 und 1000 RVG anfällt (mit Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr).

Jedoch kann ich auch nicht in jeder Akte die Einigungsgebühr ohne eine Anrechnung der anderen Akten ansetzen, oder?

Ich vermute schon fast, dass ich mir ein wenig zu viel Gedanken gemacht habe und es an sich eine ganz einfache Abrechnung wird und zwar, dass ich in jeder Angelegenheit eine Einigungsgebühr ansetze ohne eine Anrechnung der Einigungsgebühr auf die anderen Akten. Wir haben zwar ein Vergleich geschlossen, aber bei uns betrifft es ja nun 3 einzelne Akten gegen 3 verschiedene Gegner. Sodass ich lediglich auf die 3101 VV RVG Verfahrensgebühr zwecks der nicht rechtshängigen Ansprüche noch in den einzelnen Verfahren ansetzte, oder?
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#2

28.05.2018, 16:57

Ich könnte Dir jetzt eine Rechnung aufmachen, aber da hätte ich ja lieber erst einmal einen Abrechnungsvorschlag von Dir. Definitiv ist in den beiden Verfahren, die durch den Vergleich mit erledigt wurden, lediglich die VG aus dem dort anhängigen Streitwert abzurechnen. Soweit der Vergleich sich auf diese beiden Verfahren erstreckt, ist auch eine Einigungsgebühr, die in dem Verfahren abzurechnen ist, wo der Vergleich geschlossen wurde, lediglich mit 1,0 anzusetzen.

Es gibt schon massig Beiträge in diesem Forum über Mehrvergleich und Erledigung mehrerer Akten. Diese sind mit Sicherheit über die Forensuche zu finden. Wenn Du Dir dann noch nicht sicher bist, kannst Du gerne mal einen Abrechnungsvorschlag machen, über den wir drüber gucken.
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Refa N.
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#3

30.05.2018, 11:42

Ok, also wenn ich das jetzt richtig sehe, muss ich keine Anrechnungen der Einigungsgebühren vornehmen. Sondern kann diese in jeder Akte einzeln und auch voll abrechnen, obwohl eigentlich nur 1 Vergleich geschlossen wurde, oder?

Dann würde ich wie folgt abrechnen:

Verfahren A:
3100 (101.159,17 €)
3101 (315.049,43 €)
Abgleich § 15 III RVG
1003 (101.159,17 €)
1000 (315.049,43 €)
Abgleich § 15 III RVG
3104 (315.049,43 €)

Verfahren B:

3100 (307.765,55 €)
3104 (307.765,55 €)
1003 (307.765,55 €)

Verfahren C:

3100 (21.200 €)
Anrechnung anteilig 2300 (21.200 €)
3105 (21.200 €)
+
2300 (105.071,66 € + 21.200 €)
1000 (126.271,66 €)
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#4

30.05.2018, 18:41

Nein, das hast Du falsch verstanden. Es ist eben nicht in allen Verfahren die EG abzurechnen. Wie ich oben schon geschrieben habe, ist in den beiden Verfahren, die mit erledigt wurden, lediglich die VG abzurechnen. Nur in dem Verfahren, in dem der Vergleich für insgesamt 3 Verfahren und mit zusätzlichem Mehrwert abgeschlossen wurde, sind die TG und die Einigungegebühren abzurechen. In welchem Verfahren wurde denn der Vergleich geschlossen? Bei Deiner Berechnung würde ich jetzt mal spontan von Verfahren A ausgehe. Wenn ich mir dann aber den mehrwert und die Streitwerte von Verfahren B + C ansehe, dann frage ich mich, wie Du darauf kommst, dass hier ein Mehrvergleich stattgefunden hat über Sachen, die nicht bereits gerichtlich anhängig waren? :kopfkratz

Und wenn Du in Verfahren C bereits eine TG nach 3105 VV RVG abrechnest, dann musst Du einen Abgleich mit der TG in Verfahren A vornehmen. Aber zunächst hätte ich erst einmal gerne die Streitwertfrage geklärt.
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#5

31.05.2018, 11:01

Der Vergleich wurde in dem Verfahren A abgeschlossen. Hier war die Klage rechtshängig und es hat auch bereits ein Termin stattgefunden, sodass in dem Verfahren A bereits die Gebühren gem. 3100 und 3104 aus dem Streitwert 101.159,17 € angefallen sind. Den Vergleich haben wir jedoch ohne Beteiligung des Gerichts außergerichtlich abgeschlossen und die Klagen A und B nach Vergleichsabschluss zurückgenommen.
Die Streitwerte sind wie oben in dem 1. Beitrag angegeben:
Verfahren A: rechtshängig: 101.159,17 € und mit verglichen: 315.049,43 €
Verfahren B: rechtshängig: 307.765,55 €
Verfahren C: abgeschlossenes Gerichtsverfahren: 21.200 € und mit verglichen: 105.071,66 €
Wir hatten außergerichtlich mit dem RA der Gegenseite, der auch alle 3 Gegner vertritt den Vergleich geschlossen und uns auch gleich über Ansprüche mit verglichen gegen die jeweiligen Gegner.
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#6

01.06.2018, 09:20

Oben hatte ich das so verstanden, dass es einen Vergleich gibt, der 3 Verfahren beendet. Jetzt schreibst Du aber, dass im Verfahren ein Vergleich stattgefunden hat, in dem es einen Mehrvergleich von 315.049,43 € gab (was dann wohl u.a. das Verfahren B betrifft) und weiter schreibst Du, dass auch im Verfahren C ein Vergleich stattgefunden hat und es dort einen Vergleich gegeben hat, in dem es einen Mehrvergleichk von 105.071,66 € gab.

Gab es 2 Vergleiche?
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#7

01.06.2018, 12:31

Nein, es gab nur einen Vergleich.
Jedoch haben wir in dem Rechtsstreit A lediglich 101.159,17 € eingeklagt und uns mit dem Gegner A noch über zusätzliche 315.049,43 € verglichen.
Bei dem Verfahren B haben wir uns auch nur über die rechtshängigen 307.765,55 € mit Gegner B geeinigt.
Und im Verfahren C war unser gerichtliches Verfahren ja bereits durch ein VU abgeschlossen, haben uns aber in dem Gesamtvergleich auch noch über Ansprüche i. H. v. 105.071,66 € gegen den einzigen Gesellschafter des Gegners B mit verglichen.
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#8

01.06.2018, 13:31

Sorry, aber mit den Angaben kann ich nix anfangen. Du musst bedenken: Du hast die Akte auf dem Tisch, ich nicht.

Gib doch bitte mal den Vergleichstext wieder und die Streitwertfestsetzung.
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#9

04.06.2018, 12:21

Vergleich
zwischen
unser Mandant (M) und 1. Firma A (A) und 2. Hr. B (B)

M hat gegenüber B vor dem LG I gerichtlich sowie außergerichtlich diverse Ansprüche geltend gemacht. Es handelt sich dabei insbesondere um Anfechtungs- und Geschäftsführerhaftungsansprüche.
M hat gegenüber A vor dem LG II gerichtlich sowie außergerichtlich diverse Ansprüche geltend gemacht. Es handelt sich dabei insbesondere um Anfechtungs- und Zahlungsansprüche.
Des Weiteren hat M Ansprüche aus Miete gegenüber der Firma C , deren Alleingeschäftsführer Hr. B (B) gleichfalls ist, gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemacht. Ferner sollen sich aus der Buchhaltung auch Forderungen aus Lieferung und Leistung gegenüber C ergeben.

Zur umfassenden Erledigung der wechselseitigen Ansprüche ziwschen M einserseits und B sowie C andererseits schließen die Parteien nachstehenden Vergleich:

1. A zahlt an M 50 % nach Klagerücknahme anfallende GK (Gegenstandswert: 320.000 €).
2. B zahlt an M einen Vergleichsbetrag v. 30.000 €. Zusätzlich zahlt B an M 50 % nach Klagerücknahme anfallende GK (Gegenstandswert: 110.000 €).
3. Mit vollständigen Zahlungs sind alle wechselseitig bestehende Ansprüche erledigt.
4. Nach Zahlungseingang Zurückgabe Titel
5. Nach Zahlungseingang nimmt M die Klagen gegen B und C zurück.
6. Soweit nichts anderes vereinbart, trägt jede Partei die ihr in diesen Angelegenheiten enstandenen Kosten, einschließlich der Einigung, selbst.


Ich vermute, dass war jetzt auch nicht viel aufschlussreicher, aber so wurde der Vergleich mit der Gegenseite geschlossen.

Streitwertfestsetzung gibt es nicht. Nur in dem Verfahren A haben wir die aktuelle Gerichtskostenrechnung bekommen: Wert des Gegenstandes: 307.765,55 €.

Ich sag ja, ich blick hier langsam auch nicht mehr durch :sad:
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#10

04.06.2018, 15:00

Eine Streitwertfestsetzung gibt es nicht, nur in Verfahren A gibt es eine GK-Rechnung nach einem Wert vo 307.765.55 €. Du schreibst oben dies hier:
Refa N. hat geschrieben:Die Streitwerte sind wie oben in dem 1. Beitrag angegeben:
Verfahren A: rechtshängig: 101.159,17 € und mit verglichen: 315.049,43 €
Verfahren B: rechtshängig: 307.765,55 €
Verfahren C: abgeschlossenes Gerichtsverfahren: 21.200 € und mit verglichen: 105.071,66 €
Wir hatten außergerichtlich mit dem RA der Gegenseite, der auch alle 3 Gegner vertritt den Vergleich geschlossen und uns auch gleich über Ansprüche mit verglichen gegen die jeweiligen Gegner.
Nun stellt sich mir doch mal die Frage, wie Du auf diese Werte kommst? Wie kommst Du denn darauf, dass für Verfahren C ein Mehrvergleich vorliegt? Woher nimmst Du das? Und wie kommst Du auf den Mehrwert für Verfahren A?

Ich an Deiner Stelle würde mal die Streitwerte festsetzen lassen. ;) Wenn Verfahren C in Verfahren A mit verglichen wurde, dann kann in Verfahren C kein mit verglichener Betrag vorliegen, weil es einen eigenständigen Vergleich in C doch gar nicht gibt. :kopfkratz
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