Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Wiesi
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#1

25.05.2018, 10:06

Hallo und guten Morgen aus dem sonnigen Hamburg, habe mal eine kurze Frage:

Unser Mandant wohnt in der Schweiz und ist zur Beweisaufnahme nach Hamburg gereist. Da seine Ehefrau und Mutter als Zeugen geladen waren, sind die Kinder (2 Jahre und 4 Jahre alt) mitgereist, da es keine andere Unterbringungsmöglichkeit gab. Die Gegenseite und das Gericht moniert jetzt natürlich die Kosten der Kinder. Gibt es irgendeine Argumentation die Kosten der Kinder zu begründen? Hat jemand schon einmal so einen Fall gehabt?
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Anahid
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#2

25.05.2018, 10:32

Ich hatte so einen Fall noch nicht. Aber wenn beide Eltern zum Termin anreisen müssen, würde ich genau so argumentieren, wie Du das oben beschrieben hast: es gab keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit.
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Adora Belle
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#3

25.05.2018, 10:33

Nie gehabt. Aber wenn beide Elternteile reisen, müssen Kinder in diesem Alter wohl eher mit, als fremduntergebracht werden. Das sehe ich, ganz pragmatisch, auch so. Welche Kosten sind das denn? Im Zweifel müssen die ja angemessen sein.

Für mich stellen sich hier mehrere Fragen: Warum ist auch der Mandant gereist? Der hätte ja auch mit den Kindern daheim bleiben können. Klar, die Partei darf zum Termin reisen. Aber eben nicht noch mit Entourage. Hätte das vorher geklärt werden können, hätte das Gericht möglicherweise auf die Ladung der Zeugen verzichtet o.ä.?

Interessante Frage. Ggf willst Du die parallel mal bei den RPfls stellen. Die haben dazu sicher auch ne Meinung.
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mücki
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#4

25.05.2018, 11:06

Hallo,
ich hatte mal einen ähnlichen Fall auf der Gegenseite. Da haben wir im Kostenfestsetzungsverfahren mit den von Adora Belle genannten Fragen argumentiert. Habe also geschrieben, dass die Klägerin zwar als Partei ein Recht auf Anwesenheit hat aber vor dem Hintergrund, dass der Mann als Zeuge geladen und dessen Anwesenheit auch unabdingbar war, hätte sie mit dem Kind zu Hause bleiben müssen/können/sollen, sodass weder die Reiseauslagen der Mutter noch des Kindes als (teilweise) erstattungsfähig zu berücksichtigen sind, zumal das Kind auch nicht zu dem im § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG genannten Personenkreis gehört. Zudem hääte sie über den Verlauf des Verfahrens ja sowohl von ihrem Mann als auch vom RA Infos erhalten. Ist damals auch so durchgegangen.

Für mich stellt sich neben der Angemessenheit der Kosten ermal die grundsätzliche Frage, ob für die Kinder überhaupt zusätzliche Fahrtkosten/Unterbringungskosten entstanden sind.
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#5

25.05.2018, 16:13

Bei mir gab es so einen Fall auch mal. Meine schlichte Begründung: Soweit Reisekosten für die Kinder angefallen sind, bleiben die sicherlich hinter den Kosten einer ganztägigen Fremdbetreuung zurück. Dazu hat man mir auch ein Rechenbeispiel genannt. Der KFB ist anstandslos durchgegangen. Soll doch die Gegenseite mal explizit argumentieren, wo die Kinder hätten bleiben sollen... :vogel
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