Anrechnung PKH des selbst. BV auf Klageverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Frau Cindy
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#1

18.05.2018, 11:12

:wink1

Wir sind Beklagte. Kläger hatte seinerzeit PKH für die Durchführung eines selbst. Beweisverfahrens beantragt. Nach unserer Stellungnahme hat er den Antrag zurückgenommen. Hierfür haben wir die 3335 abgerechnet.

Anschließend hat der Kläger PKH für die Durchführung des Klageverfahrens beantragt, die bewilligt wurde. Außerdem ist nunmehr Urteil zu seinen Gunsten ergangen.

Bei der Abrechnung frage ich mich jetzt, ob ich eine Anrechnung der PKH-Gebühr aus dem selbst. Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens vornehmen muss.

Ich tendiere dazu anzurechnen, bin mir aber nicht sicher, weshalb ich gerne eure Meinung dazu hätte.

:dankeschoen
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#2

18.05.2018, 14:12

Ihr seid Beklagte. Der Kläger beantragt PKH. Wieso sollst Du die PKH-Gebühr des Klägers auf Deine Gebühren anrechnen? :bahnhof
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#3

18.05.2018, 14:21

Sie haben im PKH-Verfahren um Klägerantrag Stellung genommen und dafür beim eigenen Mandanten die 3335 abgerechnet.
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#4

18.05.2018, 14:27

:patsch Danke Adora Belle. Es ist Freitagnachmittag, die Sonne scheint: ich glaub, ich muss nach Hause. :mrgreen:

Da das Beweisverfahren und die Hauptsache eine Angelegenheit bilden und damit höchstens eine 1,3 VG entstehen kann würde ich hier schon die Auffassung vertreten, dass angerechnet werden muss.
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Frau Cindy
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#5

22.05.2018, 10:52

Alles klar, ich danke dir.
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