Pfändung Entschädigungsleistungen

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ZV-Tami
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#1

26.04.2018, 09:04

Hallo zusammen!

Ich habe gerade meine ZV-Bücher und auch das Internet durchwälzt, finde allerdings keine Antwort auf diese Frage:

Kann man Entschädigungsleistungen von der Justiz pfänden?

Der Schuldner hat Anpruch auf Entschädigungsleistungen aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Strafverfolgung. Unser Mandant hatte nun angefragt, ob man diese komplett oder teilweise pfänden könnte. Mein Chef konnte ihm darauf keine Antwort geben und meinte, dass ich mich darum kümmern werde und ihn dann dazu nochmal kontaktiere. :-?

Kann mir jemand von euch dazu was sagen? Ist es pfändbar und wenn ja, ganz oder teilweise? Könnt ihr mir ggf. eine Quelle dazu nennen?

MfG
Tami
Manuel
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#2

26.04.2018, 09:12

Zu deiner Frage kann ich leider nicht weiterhelfen, aber ich finde das sehr interessant und würde gerne über den Verlauf dieses Threads informiert bleiben.
(@admins: Kann ich ein Thema auch beobachten ohne etwas zu schreiben?)
samsara
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#3

26.04.2018, 09:28

Hast Du einen Stöber? Da ist es sehr schön beschrieben.
ZV-Tami
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#4

26.04.2018, 10:55

Nein, habe leider keinen Stöber. Nur einen Göbel (AnwaltFormulare ZV) und einen Saenger/Ullrich/Sibert (ZV). :/
ZV-Tami
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#5

26.04.2018, 10:55

Und in den Vorgenannten habe ich leider nichts gefunden.
samsara
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#6

26.04.2018, 11:16

"Gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners an den z.B. Freistaat Bayern, vertr.dch. .... auf Zahlung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (strafgerichtliche Veruteilung - Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder einer Nebenfolge - Vollzug von U-Haft - andere Strafverfolgungsmaßnahme), die nach der rechtskräftigen Entscheidung des .... aus der Staatskasse zu leisten ist".

Der Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§§ 1 ff. StrEG), auch bei Verfolgungsmaßnahmen im Bußgeldverfahren , vgl. § 109 a OWiG, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gegen die entschädigungspflichtige Staatskasse (§ 10 Abs. 1 StrEG) nicht übertragbar (§ 13 Abs. 2 StrEG) und daher auch nicht pfändbar.

(§ 851 Abs. 1 ZPO). Dieser Ausschluss der Übertragbarkeit und damit Pfändbarkeit kennzeichnet den Ersatzanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Betragsverfahren als persönlichkeitsgebunden. Erfolgt Pfändung gleichwohl vorzeitig, ist sie nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar.

Aus Stöber, 16. Auflage, Rn 122.
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