Abrechnung Adhäsionsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sarah-x
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#1

25.04.2018, 11:13

Hallo!

Ich hätte mal eine Frage zur Abrechnung eines Adhäsionsverfahrens. Unsere Mandantin kam mit einem Beratungshilfeschein zu uns und wir haben dann Akteneinsicht beantragt (wir vertreten die Geschädigte). Es fand dann später ein Gerichtstermin statt und hier wurde ein Vergleich geschlossen, dass der Angeklagte an die Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld zahlen muss. Im Vergleich steht, dass der Angeklagte die Kosten + Auslagen trägt.

Wie kann ich das nun abrechnen? Solche Angelegenheiten haben wir hier eigentlich fast nie.

Im Internet fand ich nun häufig die Berechnung von Nr. 4100, aber das wäre ja für Verteidiger. Außerdem noch die Verfahrensgebühr 4106, die Terminsgebühr 4108 sowie die Verfahrensgegbühr Nr. 4143 und halt die Einigungsgebühr.

LG :)
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Adora Belle
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#2

25.04.2018, 11:22

Über den Beratungshilfeschein könntest Du nur eine Beratung, Nr. 2501 abrechnen. Ihr habt aber viel mehr gemacht. Was soll jetzt passieren? KFA gegen den Verurteilten? Welche Kosten und Auslagen genau soll der Verurteilte tragen? Wart Ihr auch Nebenkläger? Für diesen gelten die von Dir genannten Gebühren. Ansonsten sind für die Adhäsion selbst die 4143 und die 1003 entstanden. Diese sind gegen den Verurteilten festsetzbar.
Sarah-x
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#3

25.04.2018, 14:08

Ok Danke! Nebenkläger: nein, also wohl nur die beiden Nummern. Wegen den Auslagen steht im Vergleich, dass der Angeklagte die "notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin" zu tragen hat. Ich habe jetzt mal Abwesenheitsgeld + Benutzung vom eigenen KFZ angegeben und ich soll noch die Kopien der Ermittlungsakte abrechnen.

Den Beratungshilfeschein kann ich aber doch noch zusätzlich abrechnen oder?
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#4

25.04.2018, 14:36

Nein, wofür denn? Der gilt ja nur für außergerichtliche Tätigkeit. Eine solche habt Ihr nicht entfaltet, soweit man das Deinem Ausgangsbeitrag entnehmen kann. Falls doch - bitte präzisieren.
Sarah-x
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#5

25.04.2018, 14:59

Die Mandantin hatte einen Besprechungstermin, danach wurde dann halt Akteneinsicht beantragt und daraufhin wurde die Angelegenheit erneut besprochen. Zählt das nicht? :kopfkratz
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#6

25.04.2018, 15:48

Kommt drauf an, ich welchem Verfahrensstadium das stattgefunden hat.
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