Strafsache mit Übergang ins OWi-Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Soenny
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#1

24.04.2018, 09:43

Guten Morgen zusammen ;)

Langsam verzweifele ich hier etwas wegen folgendem:

Strafsache bis Strafbefehl, dann Einstellung mit Hinweis auf Abgabe an OWi-Behörde.

Wir waren in der Strafsache voll tätig, also Bestellung, Akteneinsicht, Einlassung usw.

Ich rechne voll ab inkl. 4141.

Wochen bis Monate später kommt die Einstellung in der OWi-Sache. Hier also keine Tätigkeit von uns.

Ich rechne hier nix mehr ab.

Die Nachbarkanzlei meint, ich müßte für das OWi-Verfahren außer der Grundgebühr auch alles abrechnen :kopfkratz

Klärt mich bitte auf :oops: Hat es hier eine Änderung gegeben? :oops:
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#2

24.04.2018, 10:21

Was für eine Änderung? Grds. sind Strafverfahren und nachfolgendes OWi-Verfahren verschiedene Angelegenheiten, §17 Ziffer 10. Eine GG entsteht im Bußgeldverfahren nicht mehr, Nr.4100 Abs.2. Alle weiteren Gebühren können entstehen, es wird nichts angerechnet. Ohne Tätigkeit allerdings entsteht auch keine Gebühr. Es kann also durch die Entgegennahme der Einstellungsentscheidung eine VG entstanden sein, und - falls die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren so fortgewirkt hat, dass Ihr auch an der Einstellung der OWi-Sache beteiligt wart, sogar auch die 5115.

Du musst natürlich nicht abrechnen, aber Du kannst.
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#3

24.04.2018, 11:06

Ok, also hab ich nix verpaßt, ich hab hier schon die Krise bekommen :lol: :thx
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