Kostenausgleichsantrag hinsichtlich Gerichtskosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Charline

#1

16.03.2018, 14:25

Hallo Zusammen,

ich verstehe nur Bahnhof. Wir haben einen Antrag auf Gerichtskostenausgleich gemäß § 106 ZPO gestellt.

Jetzt schreibt das Gericht folgendes:

... und teilen mit, dass gemäß GK-Rechnung vom 23.01.2018 ein Kostenausgleich stattgefunden hat, wonach von dem Kostenvorschuss der Klägerseite keine Verrechnung mit den zu leistenden Kosten der Beklagtenseite stattgefunden hat.

Es besteht kein Erstattungsanspruch ...

Unser Mandant ist Kläger.

Kann mir das einer erklären? Die GK-Rechnung vom 23.01.2018 liegt uns gar nicht vor.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

16.03.2018, 14:30

Na dann musst Du dem Gericht mitteilen, dass Euch die Rechnung nicht vorliegt. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Charline

#3

16.03.2018, 14:32

Klar das mach ich :-) Allerdings verstehe ich einfach den Text davor nicht.

Es kann sein, dass die Gerichtskostenrechnung unmittelbar an den Mandant ging, da der ja GK gezahlt hat.

Deswegen bin ich mit dem Inhalt des Textes des Gerichts überfordert.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

16.03.2018, 14:37

Ja, das kommt hier auch schonmal vor, dass der Mandant die Abrechnung erhält. Frag bei ihm nach, ob er die hat und wenn nicht, dann soll das Gericht Euch die zusenden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Charline

#5

16.03.2018, 14:40

Ok, dann melde ich mich nochmal, wenn ich die GK Rechnung habe.

Danke schonmal :-)
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#6

16.03.2018, 17:45

Wenn eine Sollstellung erfolgt, geht die Kostenrechnung grundsätzlich an den Kostenschuldner direkt, § 25 Abs. 2 KostVfg. ( Ausnahme: automationsunterstütztes Mahnverfahren ), an den Anwalt wird die Kostenrechnung mit der Mitteilung über eine Rückerstattung gesandt, § 29 Abs. 3, 4 KostVfg. Bei Vorschussrechnungen, die mittels Kostennachricht angefordert werden, soll die Rechnung an den Anwalt zur Vermittlung der Zahlung übersandt, § 26 Abs. 6 KostVfg.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

19.03.2018, 08:45

Danke DKB. Bin nur froh, dass sich nicht alle Gerichte daran halten. Oft genug bekomme ich die Kostenrechnungen über Sollstellungen zugestellt und das ist auch gut so. Denn das erspart uns eine Menge Arbeit. Bekommt die der rechtsschutzversicherte Mandant, dann erfolgt erst einmal ein Panikanruf "Muss ich das jetzt zahlen? Ich hab doch ne RSV. :panik " Dann kannst Du erst einmal den Mandanten beruhigen und im Anschluss der Rechnung hinterherlaufen, damit die an die RSV geschickt werden kann. Aber RSV war bei dem Erlass des Gesetzes mit Sicherheit noch kein Thema. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#8

19.03.2018, 11:01

Wenn eine Anwaltskanzlei, wie es oft bei Versicherungen der Fall ist, ausdrücklich darum bittet, die Kostenrechnung an die Kanzlei zu senden, dann nehme ich die auch als Rechnungsempfänger rein. Als Kostenbeamter kann ich aber nicht überprüfen, ob der Kostenschuldner eine RSV hat. :mrgreen:
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#9

19.03.2018, 11:25

Anahid hat geschrieben:Danke DKB. Bin nur froh, dass sich nicht alle Gerichte daran halten. Oft genug bekomme ich die Kostenrechnungen über Sollstellungen zugestellt und das ist auch gut so. Denn das erspart uns eine Menge Arbeit. Bekommt die der rechtsschutzversicherte Mandant, dann erfolgt erst einmal ein Panikanruf "Muss ich das jetzt zahlen? Ich hab doch ne RSV. :panik " Dann kannst Du erst einmal den Mandanten beruhigen und im Anschluss der Rechnung hinterherlaufen, damit die an die RSV geschickt werden kann. Aber RSV war bei dem Erlass des Gesetzes mit Sicherheit noch kein Thema. :mrgreen:
Genauso geht es mir auch! :good
Und Danke DKB für die Aufklärung. Jetzt geht mir ein Licht auf. :nachdenk Ich habe schon immer darüber gerätselt, warum die Rechnungen mal an den Mandanten gehen und mal an uns. Ich dachte schon, der Kostenbeamte beim Gericht hat eine Lostrommel bei sich stehen, und zieht den Rechnungsadressaten daraus.... Oder er folgt dem System: An geraden Tagen geht die Rg an den Mandanten und an den ungeraden Tagen an den RA.... Oder so ähnlich... :mrgreen:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#10

19.03.2018, 20:15

Wie Anahid schon schrieb: an das Thema RSV hat der Gesetzgeber bei der Kostenverfügung, die ja eigentlich eine Dienstanweisung für Kostenbeamte zur Durchführung des Kostenansatzes ist, sicher nicht gedacht, auch nicht bei der letzten Änderung 2014. Die Forderung der Landeskasse richtet sich auf Grund der Haftungsvorschriften der jeweiligen Kostengesetze nur gegen den Kostenschuldner persönlich. Aber das mit der Lostrommel hätte was. :mrgreen:
Antworten