Mehrvergleich??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
charlie20
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 14.03.2018, 20:09
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#1

14.03.2018, 21:18

Hallo,

bin neu im Forum und habe schon gleich eine Frage zu einer Abrechnung (unser MDT erhält PKH). Bin nach langer Zeit wieder berufstätig und habe im Forum so manchen Rat gefunden und brauche nun Eure Hilfe.

Leider tue ich mich unheimlich schwer mit Abrechnungen /Mehrvergleich und habe im Moment überhaupt keine Ahnung :patsch Meine jedoch dass es sich hierbei um einen Mehrvergleich handelt.

In einer Familiensache Umgangsrecht/diese wurde schon einmal verhandelt erhielten wir nun den Beschluss: Das Umgangsrecht der beiden Kinder im Urteil vom... wird aufgehoben und den beiden Elternteilen übertragen und es wurde eine Vereinbarung getroffen. Die bewilligte Verfahrenskostehilfe wird unter Beiordnung von RA... auf den Vergleich erstreckt. Der Verfahrenswert wird im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens auf 6.000,00 € festgesetzt. Der Wert der Vereinbarung wird auf 9000,00 € festgesetzt. Ich versuche meine Abrechnung nun so erstellen. Hoffe, dass es nichzu unübersichtlich ist mit Ra-Micro.

Gegenstandswert: 6.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 460,20 €
Gegenstandswert: 3.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 160,80 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 9.000,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 12.000,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 724,80 €

Gegenstandswert: 9.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 507,00 €
Gegenstandswert: 3.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 301,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 12.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008
zu zahlender Betrag

:thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

15.03.2018, 09:19

Deine Abrechnung wäre richtig, wenn Dein Mandant nicht PKH hätte. Bei PKH-Verfahren gibt es keine abrechenbare Tätigkeit für vorgerichtliche Kosten. Insoweit wird von den Gerichten davon ausgegangen, dass bzgl. des Mehrvergleichs zumindest ein PKH-Prüfungsverfahren anhängig war und damit ein Gerichtsverfahren, sodass eine VG nach Nr. 3101 VV RVG und eine EG nach Nr. 1000 VV RVG nicht entstehen können. Du machst also einfach eine Abrechnung nach dem hohen Streitwert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

15.03.2018, 09:59

Eine Abrechnung nach dem hohen Wert? Diese Variante wäre mir neu. Hast Du dazu Rechtsprechung, @Anahid?

Der BGH hat doch grade entschieden, dass die VKH in Familiensachen genauso abzurechnen ist, wie Mehrvergleiche sonst auch. Hatte ich auch gerade im Rechtsprechungsbereich gepostet. Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

15.03.2018, 10:28

Danke für den Hinweis Adora Belle. Die Entscheidung kannte ich noch nicht. Bislang wurde ein "Mehrvergleich" in PKH-Sachen als nicht gegeben angesehen. Wurde die PKH auch auf den Vergleich erweitert, so galt damit der mehrverglichene Teil ebenfalls als anhängiges Verfahren mit dem obigen Ergebnis.

Aber es freut mich ja, auch wenn ich damit (weil kein PKH) nichts zu tun hab, dass da endlich keine Extrabrötchen mehr zu backen sind und die Mehrvergleiche genau so abzurechnen sind, wie auch bei einem normalen Mandat. Womit dann natürlich die Abrechnung der Themenstarterin korrekt ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

15.03.2018, 10:49

Es galt als anhängig (im PKH-Verfahren), weshalb nur die 1,0 EG gezahlt wurde. Es wurden aber eben überhaupt keine weiteren Gebühren gezahlt, keine VG, keine TG.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

15.03.2018, 10:55

Das Problem hatte ich hier (eine einzige Sache musste ich mal so abrechnen) zum Glück nicht. Hier wurden tatsächlich dann alle Gebühren nach dem hohen Streitwert anerkannt (was ja auch eigentlich konsequent war). Aber da nach der Entscheidung des BGH ja dann jetzt auch eine Nr. 1000 VV RVG abgerechnet werden kann, wo vorher nur die 1003 gegeben war, passt ja dann die obige Abrechnung aufgrund der neuen Regelung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
charlie20
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 14.03.2018, 20:09
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#7

15.03.2018, 11:05

Vielen Dank für Eure Antworten.

Also wäre meine Abrechnung so richtig?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

15.03.2018, 11:09

Nein. Dir ist da einiges durcheinandergeraten.

Der Verfahrenswert beträgt 6.000. Der Mehrvergleich beträgt 3.000. Insgesamt 9.000.

1,3 VG aus 6.000
0,8 VG aus 3.000
Abgleich
1,2 TG aus 9.000
1,0 VG aus 6.000
1,5 VG aus 3.000
Abgleich
charlie20
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 14.03.2018, 20:09
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#9

18.03.2018, 20:54

Vielen Dank für Eure Antworten.

Andora Belle:Da ist mir tatsächlich einiges durcheinandergeraten. Wie schon geschrieben bin ich nach langer Zeit wieder berufstätig und muß mich wieder einarbeiten auch mit dem Programm Ra-micro. Leider kann ich auch die Kollegin nicht fragen da diese für längere Zeit erkrankt ist. Werde sicherlich in nächster Zeit noch weitere Fragen haben :kopfkratz. Jedoch Dank Deiner Aufstellung hoffe ich ,dass ich es nun mit dem Mehrvergleich begriffen habe. Mein Chef wußte auch nichts vom Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16 :thx . Er meinte, ich solle noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend machen.

Sorry Evt. ist die Frage jetzt :patsch Bei der Erstellung der Gebühren werde ich gefragt soll der Gegenstandswert der Terminsgebühr erhöht werden (weiß nicht so richtig was ich damit anfangen soll habe es verneint) Richtig?
:thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

19.03.2018, 08:41

Die Abrechnung hat so zu erfolgen, wie das Adora Belle oben beschrieben hat. Die TG ist da ja schon auf 9.000 € erhöht. Verfahrenswert waren ja nur 6.000 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten