Kostenfestsetzung / Rechtspfleger - Befugnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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worldi
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#1

13.03.2018, 14:47

Hallo,

ich habe hier eine Kostenfestsetzung der Gegenseite, in der diese zu geringe Gebühren beantragt. Der Streitwert ist korrekt angegeben aber die Gebührenhöhe wurde zu niedrig angegeben (also zugunsten unserer Partei).

Im beigefügten Kostenfestsetzungsbeschluss schreibt der Rechtspfleger, dass die Gebühr nicht richtig angegeben wurde und wurde in der tatsächlich entstandenen höheren Gebührenhöhe festgesetzt.

Nun meine Frage: Darf er das überhaupt?????????

Eine Korrektur nach unten ist ja verständlich, aber nach oben?=?
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Adora Belle
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#2

13.03.2018, 14:55

Es darf nicht mehr festgesetzt werden als beantragt ist. Problem: Wenn Ihr moniert, wird der Gegner den korrekten Antrag stellen. Falls der KFB korrekt ist, würde ich es deshalb dabei belassen.
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#3

13.03.2018, 15:00

wie Adora Belle (ergibt sich aus § 308 ZPO). Er hätte der Gegenseite allenfalls nach Eingang des KFA einen Hinweis geben können, dass da was nicht stimmt.
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#4

13.03.2018, 17:37

Ebenfalls wie AB.
Auch wenn es - verursacht durch den Rpfl. - verfahrensmäßig fehlerhaft gelaufen ist, bringt es unterm Strich nix. Würde der KFB reduziert, folgt umgehend ein Ergänzungsantrag, damit die zustehenden Gebühren nicht verlorengehen. Das ist hier auch möglich, da über Positionen entschieden wurde, die nicht mal im KFA aufgeführt sind. Ein Lapsus des Gerichts, wahrscheinlich aufgrund Unwissenheit.
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#5

18.03.2018, 21:36

Ich würde es monieren, damit der Sachbearbeiter auf seinen Fehler aufmerksam wird, und dies nicht erneut passiert. Ein solcher Fehler - einfach eine gesetzliche Regelung nicht zu beachten - sollte nicht unter den Teppich gekehrt werden.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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Sputnik85
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#6

19.03.2018, 08:43

13 hat geschrieben:Ein Lapsus des Gerichts, wahrscheinlich aufgrund Unwissenheit.
Aber sollte man den Rechtspfleger dann nicht auch darauf hinweisen? LG
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#7

19.03.2018, 12:52

Das kann man ja machen, ob der Rpfl. darüber begeistert ist, steht auf einem anderen Blatt. Anwaltsbüros sind nicht für die Aus-/Weiterbildung der Rpfl. zuständig. Daher Rechtsmittel einlegen und fertig. Die Kopfwäsche kommt dann vom RM-Gericht. :teufel
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#8

19.03.2018, 19:50

Sputnik85 hat geschrieben:
13 hat geschrieben:Ein Lapsus des Gerichts, wahrscheinlich aufgrund Unwissenheit.
Aber sollte man den Rechtspfleger dann nicht auch darauf hinweisen? LG
Unbedingt.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#9

07.06.2021, 10:45

Hallo liebes Forum,

ich hätte mal eine grundsätzliche Frage zum Ablauf bei der Kostenfestsetzung.

Wir bekommen die Anträge der Gegenseite nicht immer zur Stellungnahme übersandt, manchmal wird der KFB auch gleich erlassen.

Heißt das dann im Umkehrschluss, dass der Rechtspfleger offensichtliche Unrichtigkeiten in der Abrechnung von Amts wegen ohnehin selbst monieren muss oder nur wenn ich etwas bestreite? :kopfkratz
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#10

07.06.2021, 11:34

Der Rechtspfleger hat stets zu prüfen, ob die angemeldeten Kosten entstanden und erstattungsfähig sind, unabhängig davon, ob er dem Gegner vor Abfassung des KFB rechtliches Gehör gewährt hat oder nicht.
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