Guten Morgen zusammen
Ich habe hier einen KFA, in dem die Gegenseite Flugkosten geltend macht für einen Flug, der wg. Insolvenz der Fluggesellschaft nicht stattgefunden hat.
Ich bin der Meinung, daß diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, sondern im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet werden müssen. Sonst käme es ja ggf. zu einer doppelten Befriedigung (wenn man daran glaubt, daß Insolvenzverfahren auch mal mit einer Ausschüttung ausgehen).
Was sagt ihr dazu?
Ausgefallener Flug wg. Insolvenz
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Macht die Gegenseite weitere Reisekosten geltend? Die müssen ja dann auf andere Art und Weise zum Termin gekommen sein.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Soenny
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Die machen auch die Flüge geltend, die stattgefunden haben, nur halt zusätzlich zwei, die gebucht waren, aber wegen Insolvenz ausgefallen sind.
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M.E. haben die ausgefallenen Flüge in der Kostenfestsetzung nichts zu suchen. Wie die Partei zum Termin kommt, ist deren Sache, und die dafür aufgewendeten notwendigen Kosten können angemeldet werden. Das ist der Flug, der stattgefunden hat.
- AliceImWunderland
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Ich bin ganz deiner Meinung. Das ist m.E. ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Insolvenzmasse.Soenny hat geschrieben:Guten Morgen zusammen
Ich habe hier einen KFA, in dem die Gegenseite Flugkosten geltend macht für einen Flug, der wg. Insolvenz der Fluggesellschaft nicht stattgefunden hat.
Ich bin der Meinung, daß diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, sondern im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet werden müssen. Sonst käme es ja ggf. zu einer doppelten Befriedigung (wenn man daran glaubt, daß Insolvenzverfahren auch mal mit einer Ausschüttung ausgehen).
Was sagt ihr dazu?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Das sehe ich wie die Vorredner. Die können die Kosten für den ausgefallenen Flug zur Insolvenztabelle anmelden. Es besteht kein wie auch immer gearteter Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei, denn die Entscheidung, wie die Partei zum Termin anreist und welche Fluggesellschaft sie auswählt, liegt allein bei ihr und daher hat auch sie allein für die Folgen einer Fehlentscheidung einzustehen. Außerdem muss das Ticket eine ganze Weile im Voraus besorgt worden sein, wenn es um die Fluggesellschaft mit den Herzchen ging. Da gab es ja schon einige Monate vor der Insolvenzeröffnung Gerüchte über die bevorstehende Insolvenz. Wenn ich dann das Risiko eingehe und mich für diese Airline entscheide, weil das Ticket da günstiger ist als bei der Konkurrenz, habe ich halt Pech gehabt.
- Soenny
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Dann lag ich mit meinem Gedanken ja richtig und schreibe mal was dazu
Danke für eure Hilfe
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Und weiter geht diese blöde Sache
Ich hatte geschrieben, daß die Gegenseite die Kosten im Insolvenzverfahren geltend machen muß.
Jetzt kommt, daß der Gegener die Ansprüche abtreten möchte, es sei ihm nicht zumutbar das Insolvenzverfahren zu betreiben, der Beklagte kann genau so wenig für die Insolvenz.
Jemand eine passende Antwort, damit dieser Mist ein Ende hat?
Ich hatte geschrieben, daß die Gegenseite die Kosten im Insolvenzverfahren geltend machen muß.
Jetzt kommt, daß der Gegener die Ansprüche abtreten möchte, es sei ihm nicht zumutbar das Insolvenzverfahren zu betreiben, der Beklagte kann genau so wenig für die Insolvenz.
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An Euren Mandanten, oder wie stellen die sich das vor? Na meine Antwort wäre da: nein danke, möchten wir nicht.
Dem Gegner ist es doch unbenommen, auf die Geltendmachung im Insolvenzverfahren zu verzichten. Aber sein Kosten-/Ausfallrisiko auf Euren Mandanten abwälzen, das geht nun mal nicht. Der BGH hat doch grad erst entschieden, dass es rechtens ist, wenn es bei so Billigflügen keine Rückgabemöglichkeit bzw Kostenerstattung gibt, und dass man halt dieses Risiko tragen muss, wenn man den Vorteil des preiswerten Flugs nutzen will. Diesen Rechtsgedanken kann man m.E. ohne weiteres hierher übertragen.
Dem Gegner ist es doch unbenommen, auf die Geltendmachung im Insolvenzverfahren zu verzichten. Aber sein Kosten-/Ausfallrisiko auf Euren Mandanten abwälzen, das geht nun mal nicht. Der BGH hat doch grad erst entschieden, dass es rechtens ist, wenn es bei so Billigflügen keine Rückgabemöglichkeit bzw Kostenerstattung gibt, und dass man halt dieses Risiko tragen muss, wenn man den Vorteil des preiswerten Flugs nutzen will. Diesen Rechtsgedanken kann man m.E. ohne weiteres hierher übertragen.
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Die hätte ja auch direkt wo anders buchen können. Daß diese Linie u.U. in die Inso geht, war ja schon MOnate vorher bekannt. Die Ladung ist vom 25.7., da war doch schon fast sicher, daß es so kommt.
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