GV verlangt Gebühren bei Rücknahme Drittauskünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JfachAnge
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#1

22.02.2018, 14:39

Hallo Ihr Lieben,

wir haben beim GV die Abnahme der VA beantragt sowie die Erteilung einer Drittauskunft.

Die VA wurde übersandt mit dazugehöriger KR bzgl. der Drittauskunft wurde ein Vorschuss angefordert. Nach Rücksprache mit unserem Mandanten haben wir dem GV schriftlich mitgeteilt, dass die Drittauskunft nicht mehr benötigt wird und wir die Vollstreckungsunterlagen zurück wollen.

Nun schickt der GV die Vollstreckungsunterlagen zurück mit einer KR. Dort steht " KV 604: sonstige Erledigung 15,00 EUR, KV 716: Auslagenpauschale 3,00 EUR, Summe: 18,00 EUR".

Ist das denn überhaupt richtig? Entsteht alleine schon für die Antragstellung die Gebühr? Ich kann mir das nicht vorstellen...

Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen,
Liebe Grüße
Sandra :wink1
silvester
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#2

22.02.2018, 18:58

Für die Rücknahme des Antrages auf Drittauskunft fällt keine Gebühr nach KV 604 an, da die KV 440 in KV 604 nicht aufgeführt ist. Es wäre schon merkwürdig, wenn für die Nichterledigung eine höhere Gebühr entsteht als für die Erledigung. Die Auslage nach KV 716 ist auch unberechtigt.
JfachAnge
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#3

23.02.2018, 07:46

@silvester

Erst einmal vielen vielen lieben Dank für Deine Info. Mir kommt es halt auch total komisch vor und ich gebe zu mit den Gebühren bei den GVs tue ich mich eh sehr schwer :-? Das heißt es fällt generell für die Rücknahme gar keine Gebühr an...

Dann werde ich wohl zum ersten Mal etwas gegen eine Rechnung unternehmen.

Muss ich da aber wirklich diesen "strengen" Weg über die Beschwerde ans AG gehen? Oder macht es Sinn den GV vorher mal telefonisch oder schriftlich zu kontaktieren?

:thx schon mal!
Liebe Grüße
Sandra :wink1
silvester
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#4

23.02.2018, 08:08

Eine Gebühr gemä0 KV 604 fällt Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 207, 210 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art an. Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben.

Für die Rücknahme des Antrages auf Auskünfte Dritter fällt generell keine Gebühr an.

Möglich ist eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung. Zuvor kann man natürlich den Gerichtsvollzieher anrufen und ihn um Erläuterung bitten.
JfachAnge
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#5

23.02.2018, 12:17

Ein Frage hätte ich noch, habe nichts dazu gefunden:

Das Erinnerungsverfahren - entstehen hierbei eigentlich Kosten? Ich denke zwar, dass das Erinnerungsverfahren kostenfrei ist, bin mir aber nicht sicher.

Vielen lieben Dank schon einmal.
Liebe Grüße
Sandra :wink1
JfachAnge
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#6

26.02.2018, 07:48

Guten Morgen ,

kann mir keiner was dazu sagen? :roll:

Habt vielen Dank...
Liebe Grüße
Sandra :wink1
silvester
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#7

26.02.2018, 09:55

Es ist so wie gedacht: § 66 Abs. 8 GKG.
JfachAnge
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#8

26.02.2018, 10:54

:thx :thx :thx :yeah

Dann werde ich den GV kontaktieren und evtl. Erinnerung einlegen.

Danke Dir nochmal!
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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