Anrechnung ausländische Rechtsanwaltsgebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

22.02.2018, 12:03

Guten Mittag zusammen,

ich habe hier ein kleines Problem. Wir haben eine Forderungssache übernommen von einer Rechtsanwaltskanzlei in Österreich. Die Mandantschaft hat ihren Sitz in Ö. Schuldner wohnt in Deutschland. Die haben dann angeschrieben und ihre außergerichtlichen Gebühren berechnet, die wir jetzt im Mahnbescheid geltend machen wollten.

Jetzt kam eine Monierung, dass diese außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren angerechnet werden müssen (ich habe die als Nebenforderung angegeben und mit "Österreichische außerger. Rechtsanwaltsgebühren" bezeichnet). Ich habe dann ein Schreiben verfasst, dass es sich hier eben um ausländische RA-Gebühren handelt, die in D nicht angerechnet werden müssen (wie will man die auch anrechnen - aus welchem Wert?).

Der Rechtspfleger hat jetzt gesagt, dass sie die Rechtsanwaltsgebühren auch von österreichischen Anwälten immer anrechnen. Ich bin da nicht der Meinung, finde aber leider im Kommentar nichts dazu. Hat hier jemand Erfahrungen, wie ich hier noch argumentieren könnte?

:thx
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Adora Belle
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#2

22.02.2018, 12:27

Sind auch m.E. nicht anzurechnen. Genauso wie sonstige Anwaltswechsel zwischen vorgerichtlicher und gerichtlicher Vertretung. Aber ich habe keine Rechtsprechung dazu und auch nicht danach gesucht.
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#3

22.02.2018, 12:31

Adora Belle hat geschrieben:Sind auch m.E. nicht anzurechnen. Genauso wie sonstige Anwaltswechsel zwischen vorgerichtlicher und gerichtlicher Vertretung. Aber ich habe keine Rechtsprechung dazu und auch nicht danach gesucht.

Danke schonmal Adora Belle
Da muss ich mal suchen :pfeif :pfeif
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#4

22.02.2018, 13:07

Beschluss des BGH vom 10.12.2009 – Az: ZB 41/09 –
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