Abrechnung Gerichtsvollzieherkosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Charline

#1

16.02.2018, 10:33

Hallo Zusammen,

ich habe eine ZV-Auftrag gemacht i. V. m. Abgabe VA. Zuerst ZV danach VA und wenn sich eben hieraus etwas ergibt, dann ZV daraus.

Nun bekomme ich ein Schreiben von der GVin, dass Schuldner bereits eine VA abgegeben hat und folgende Rechnung:

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 EUR
Versuch gütliche Erled. KV 208 16,00 EUR
Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 EUR
4x Dokumentenpauschale KV 700 2,00 EUR
2x Wegegeld KV 711 0-10 km 6,50 EUR
Auslagenpauschale 10,00 EUR

Anhand des Protokolls vom GV kann ich nur ersehen, dass er 1x vor Ort war und niemand geöffnet hat.

Jetzt ist meine Frage... Wie kann denn eine Gebühr für Versuch gütl. Erledigung enstehen?
Was ist eine nicht erledigte Amtshandlung, für was man Geld bekommt?
2x Wegegeld für 1x dort auftauchen? (zählt da etwa Hin- und Rückweg?)

Könnte mir hier einer helfen?

Vielen Dank
silvester
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#2

16.02.2018, 13:05

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604-205 15,00 EUR
Versuch gütliche Erled. KV 208 8,00 EUR
Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 EUR
4x Dokumentenpauschale KV 700 2,00 EUR
2x Wegegeld KV 711 0-10 km 3,25 EUR
Auslagenpauschale 10,00 EUR

Eine gütliche Erledigung setzt eine Möglichkeit der Kommunikation mit dem Schuldner voraus. Es ist durch aus möglich, dass sich der Gerichtsvollzieher angekündigt hat und dem Schuldner bereits im Anschreiben die Möglichkeit des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung eröffnete.

Wenn der Gerichtsvollzieher nur einmal vor Ort war, so hat er wohl eine fruchtlose Pfändung vorgenommen. Dafür spricht die Übersendung des Protokolls. Damit lagen auch die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abnahme der VAK vor (wenn Modul G2) gewählt war.
Zwei Wegegelder sehe ich nicht, da nur ein Auftrag vorlag.

War der Gerichtsvollzieher aber nur einmal vor Ort und hat niemanden angetroffen, so lagen die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abnahme der VAK noch nicht vor. Damit scheidet aber auch eine eventuell geltend gemachte Pfändung nach Abnahme der VAK aus. Dies ist ohnehin hier nicht möglich, da im gegenständlichen Verfahren keine Vermögensauskunft abgenommen wurde.
H.Stummeyer
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#3

16.02.2018, 14:15

silvester hat geschrieben:Nicht erledigte Amtshandlung KV 604-205 15,00 EUR
Versuch gütliche Erled. KV 208 8,00 EUR 8,00 EUR KV 208 im VAK-Verfahren
Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 EUR
4x Dokumentenpauschale KV 700 2,00 EUR könnte auch für die Kopien des VAK-Auftrages sein.
2x Wegegeld KV 711 0-10 km 3,25 EUR 3,25 EUR Wegegeld für die Zustellung der EAO
Auslagenpauschale 10,00 EUR

Eine gütliche Erledigung setzt eine Möglichkeit der Kommunikation mit dem Schuldner voraus. Es ist durch aus möglich, dass sich der Gerichtsvollzieher angekündigt hat und dem Schuldner bereits im Anschreiben die Möglichkeit des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung eröffnete.

Wenn der Gerichtsvollzieher nur einmal vor Ort war, so hat er wohl eine fruchtlose Pfändung vorgenommen. Dafür spricht die Übersendung des Protokolls. Damit lagen auch die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abnahme der VAK vor (wenn Modul G2) gewählt war. Es wurde nicht fruchtlos vollstreckt, sondern es wurde niemand angetroffen, so dass das VAK-Verfahren kostenrechtlich ein neuer Auftrag ist. Auch in dem neuen Auftrag wird die gütliche Einigung versucht.
Zwei Wegegelder sehe ich nicht, da nur ein Auftrag vorlag. Es liegen jedoch kostenrechtlich zwei Aufträge vor. Statt der Post-ZU (4,11 EUR) kann auch bei persönlicher Zustellung das Wegegeld der 1. Zone (3,25 EUR) berechnet werden. Ist sogar günstiger als bei der Post-ZU.

War der Gerichtsvollzieher aber nur einmal vor Ort und hat niemanden angetroffen, so lagen die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abnahme der VAK noch nicht vor. Damit scheidet aber auch eine eventuell geltend gemachte Pfändung nach Abnahme der VAK aus. Dies ist ohnehin hier nicht möglich, da im gegenständlichen Verfahren keine Vermögensauskunft abgenommen wurde. Hier wurde erst das Pfändungs-Verfahren und anschließend das VAK-Verfahren beantragt.
Dr. House
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#4

16.02.2018, 16:23

Ich halte sogar eine 2. Gebühr gem. KV 604/205 für gegeben.
Es wurde ein bedingter Antrag auf Pfändung nach Vorliegen eines Vermögensverzeichnisses gestellt. Die Entstehung einer Gebühr für den Pfändungsantrag ist nicht erfolgsabhängig.
silvester
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#5

18.02.2018, 19:42

Da der Schuldner im gegenständlichen Verfahren nicht abgegeben hat, erscheint es mir nicht möglich, eine zweite Gebühr gemäß KV 6ß4-205 anzusetzen.

M.E. lagen die Voraussetzungen für das VAK-Verfahren nicht vor, denn der GV war nur einmal vor Ort und niemand hat geöffnet.
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#6

19.02.2018, 08:25

Es ist für den Pfändungsversuch unerheblich, ob das Vermögensverzeichnis im gegenständlichen Verfahren, oder in einem früheren Verfahren aufgenommen wurde. Es wäre sträflich, wenn im VV ein pfändbarer Gegenstand aufgenommen wurde, die Pfändung aber entgegen dem eindeutigen Antrag erst gar versucht wird.
silvester
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#7

19.02.2018, 10:49

Der Pfändungsauftrag geht erst nach Bedingungseintritt ein. Daneben obliegt der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Gläubiger auch eine Vermögensbetreuungspflicht. Der Gerichtsvollzieher darf bei seiner Entscheidung, ob der Versuch einer Sachpfändung nach Abnahme der VAK unternommen wird, die erkennbaren Interessen des Gläubigers nicht unbeachtet lassen. Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, so liegt eine Sachpfändung nicht mehr im vermuteten Einverständnis des Gläubigers.
Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist.
Beantragt der Gläubiger die Durchführung einer Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, so entsteht für die Prüfung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher keine gesonderte Nichterledigungsgebühr für das Pfändungsverfahren.
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#8

19.02.2018, 14:07

silvester hat geschrieben:Der Pfändungsauftrag geht erst nach Bedingungseintritt ein. Daneben obliegt der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Gläubiger auch eine Vermögensbetreuungspflicht. Der Gerichtsvollzieher darf bei seiner Entscheidung, ob der Versuch einer Sachpfändung nach Abnahme der VAK unternommen wird, die erkennbaren Interessen des Gläubigers nicht unbeachtet lassen. Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, so liegt eine Sachpfändung nicht mehr im vermuteten Einverständnis des Gläubigers.
Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist.
Beantragt der Gläubiger die Durchführung einer Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, so entsteht für die Prüfung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher keine gesonderte Nichterledigungsgebühr für das Pfändungsverfahren.
...Der Kostenansatz ist nicht fehlerhaft, wenn der Auftrag auf Pfändung erteilt wurde "nach Abgabe der Vermögensauskunft, soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben". Denn die Prüfung, ob sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben, konnte der Obergerichtsvollzieher erst vornehmen, nachdem die Vermögensauskunft durch den Schuldner erteilt und damit abgeschlossen war. Bei dieser Prüfung handelt es sich folglich um eine Maßnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. Dass die Pfändung nur dann erfolgen kann, wenn sich Pfändbares ergibt, ist keine Bedingung, sondern grundsätzliche Voraussetzung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dies gilt auch im Falle der erfolglosen Pfändung. Kostenrechtlich stellt sich dir Überprüfung folglich als "nicht erledigte Amtshandlung" dar, die eine erneute Gebühr nach KV 604/205 ausgelöst hat (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 9 W 95/15 n.w.N.)
Wenn der Gläubigervertreter dieses Ergebnis hätte vermeiden wollen, so hätte er den Antrag auf Pfändung nach Vermögensauskunft nicht stellen dürfen...
Beschluss AG Duderstadt vom 28.08.2017, Az. 12 M 517/17
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#9

19.02.2018, 16:56

Ich treibe die Meinung von @silvester mal auf die Spitze:

Der Gläubiger könnte auch einen isolierten Pfändungsantrag mit der Bedingung stellen, dass dieser lediglich nur gelte, wenn beim Schuldner auch pfändbare Habe vorgefunden wird.
Also fährt der Gerichtsvollzieher zum Schuldner, fordert ihn zur Zahlung auf und stellt bei der Durchsuchung fest, dass nichts zum Pfänden gibt. Und nun merkt er verblüfft, dass er ja gar keinen Auftrag hat.

Ergebnis: Kein Auftrag, also auch keine Kosten? :patsch
silvester
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#10

20.02.2018, 13:39

Nun ja, der allgemein verbindliche Antragsvordruck lässt die Formulierung des Antrags (K 3) mit der doppelten Bedingung zu. Da (wie zahlreiche Gerichte richtig meinen) Streichungen und Ergänzungen im Formular alle Anträge verhindern, muss der Gläubiger den Antrag so stellen wie im Formular vorgesehen. (Wer hat das verbindliche Formular eigentlich entwickelt?)

Wenn nun gemeint wird, dass diese doppelte Bedingung unzulässig ist, so ist der Antrag unter K3 insgesamt unzulässig. Aus einen klaren Formulierung unter K3 einen anderen Willen des Gläubigers herauszulesen ist m.E. abenteuerlich.
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